Instandhaltungskosten für ungenutzte Baudenkmale als Betriebsausgaben eines luf Betriebs

Kernaussage

Instandhaltungskosten für eine alte Ruine und einen Brunnen (beide ungenutzt), die sich auf dem Gelände eines luf Betriebes befinden, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer einer im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutzten Gutsanlage, die er in 2007 an seinen Sohn übertragen hatte. Der Kläger hat sich ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht sowie alle Nutzungsrechte vorbehalten. Das Kernstück der Anlage stellt das Herrenhaus dar, das teilweise an ein Internat verpachtet wird. An den Ostflügel des Herrenhauses grenzt eine Ruine, in der sich früher die Klosterkirche befand. Neben dem Herrenhaus befinden sich die Räumlichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs. Die landwirtschaftlichen Gebäude sind durch einen Innenhof verbunden, auf dem sich ein alter Brunnen befindet. Der Kläger erzielt seit Jahren aus der Vermietung an das Internat Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der bestehende Pachtvertrag wurde mit einem Nachtrag erweitert, sodass an das Internat ein Grundstück für einen Bolzplatz unentgeltlich überlassen wird. Der Bolzplatz grenzt unmittelbar an die Ruine der ehemaligen Klosterkirche. 
Die Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 erkannte die vom Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben für die Instandsetzung der Ruine und des Brunnens nicht an. Da sich die Ruine nicht im Betriebsvermögen des Land- und Forstbetriebs befinde, seien die Kosten nicht betrieblich veranlasst. Darüber hinaus seien die Instandhaltungskosten nicht aufgrund der Vermietung an das Internat entstanden, denn der Kläger überlasst den an die Kirchenruine angrenzenden Bolzplatz unentgeltlich. 
In dem geänderten Einkommensteuerbescheid wurden die Kosten für die Instandhaltung des Brunnen und der Klosterruine als Betriebsausgaben nicht anerkannt. Den vom Kläger erhobenen Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Mit der vom Kläger erhobenen Klage begehrte er die Instandhaltungskosten als Betriebsausgaben abzuziehen. 

Entscheidung

Das Finanzgericht /FG) hat entschieden, dass die Instandhaltungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv mit Betrieb zu dienen bestimm sind. Nach Auffassung des FG waren die strittigen Instandhaltungsmaßnahmen betrieblich veranlasst. Das FG ist der Ansicht, dass die gesamte Anlage des Klägers Betriebsvermögen darstellt, da der Gutshof nach der Auflösung des Kloster dem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb der Familie diente und über Jahrzehnte von der Finanzverwaltung als Betriebsvermögen behandelt wurde. 
Die Kosten für den Brunnen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, weil der Brunnen ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens darstellt. Da der Brunnen früher als Pferdetränke diente, hatte er eine originäre landwirtschaftliche Funktion. Ebenfalls liegt kein Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vor, da der Kläger aufgrund von denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zum Erhalt des Brunnens verpflichtet war. Nicht zu berücksichtigen ist, dass durch die Renovierung des Brunnens die private Lebensführung berührt wird, da auch das Erscheinungsbild der Gesamtanlage aufgewertet wird. 
Darüber hinaus hat das FG entschieden, dass die Kosten für die Ruine ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Denn das Grundstück auf dem die Ruine steht, gehört nach Auffassung des FG ebenfalls zum luf Betriebsvermögen. Die Tatsache, dass ein kleiner Bereich des Grundstücks, auf dem sich die Ruine befindet, nicht landwirtschaftlich genutzt wird, führt nicht dazu, dass der Teilbereich Privatvermögen darstellt. Denn Betriebsflächen, die keinen Ertrag abwerfen können gem. § 45 BewG Unland darstellen und sind nicht aus der Gesamtfläche zu entnehmen. 
Eine private Mitveranlassung, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG den Abzug der Betriebsausgaben ausschließen würde, liegt nicht vor, weil weder die Ruine noch der anschließende Bereich privat genutzt wird. Weiterhin war der Kläger bereits aus Verkehrssicherungspflicht verpflichtet die Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen. Unerheblich ist, dass eine andere Absicherung der Gefahrenstelle, möglich gewesen wäre. Auch der Umstand, dass der Kläger aus denkschmalschutzrechtlichen Gründen zu den Maßnahmen verpflichtet war, steht dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen, da der Betriebsausgabenabzug dem Abzug als Sonderausgaben vorrangig ist. 

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