Berücksichtigung von Unland bei Feststellung des Ersatzwirtschaftswerts eines Forstbetriebs

Kernaussage

Der Begriff des „Unlands“ i. S. v. §45 Abs.1 BewG erfasst land- und forstwirtschaftliche Flächen, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet, d. h. in Kultur genommen werden können und keinerlei Ertrag abwerfen. Dass die Ernte der auf einem Flurstück vorhandenen Bestockung nach Ansicht des Steuerpflichtigen bei den gegebenen Rahmenbedingungen ökonomisch nicht sinnvoll ist, ist für die an Hand objektiver Kriterien gebotene Einordnung unerheblich.

Sachverhalt

Streitig ist die Auslegung des Begriffs „Unland“ in §45 BewG. Der Kläger (K) betriebt in Thüringen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt. Die hier streitigen Flächen des Forstbetriebs liegen insgesamt in einem Naturschutzgebiet, welches sich wiederum in dem Natura-2000-Gebiet und in einem Landschaftsschutzgebiet befindet. Die Betriebsflächen sind durch naturnahe Eichenmisch- und Eichentrockenwälder, trocken- und Halbtrockenrasen, Trockengebüsche und Streuobstwiesen, alten Steinbrüchen und vegetationsfreie Aufschlüsse („Badlands“) gekennzeichnet.

Der Kläger ließ auf den Stichtag 01.01.2003 gemäß §34b EStG i. V. m. §68 EStDV ein Forstbetriebswerk erstellen, das zum 01.07.2013 fortgeschrieben wurde. Der Forstbetrieb umfasst 98 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 102,40 ha. Nach dem Forstbetriebswerk entfallen 4,91 ha auf Nichtholzboden und 97,29 ha auf Holzbodenfläche, bestehend aus Hochwald in Form von Altersklassenwald mit den Hauptbaumarten Kiefer, Lärche, Fichte, Eiche und Buche. Von der Holzbodenfläche sind 22,20 ha der Intensitätsstufe 0/1 zugeordnet, da sie infolge der standörtlichen Gegebenheiten (Steillage) in der Bewirtschaftung stark eingeschränkt sind. Ausweislich der Auswertung des Forstbetriebswerks auf den 01.07.2013 sind die streitigen Flächen bestockt.

In der Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2002, die das Finanzamt (FA) wegen des Zukaufs von Flächen angefordert hatte, bezifferte der K die Forstfläche mit 70,49 ha. Den Anteil des Unlandes gab er ohne genaue Bezeichnung der betroffenen Flächen mit 29,17 ha an.

Im Zuge einer Betriebsprüfung ergaben sich Abweichungen zwischen den vom Kläger für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erklärten und den von ihm tatsächlich genutzten Flächen. Unter anderem wurden die abweichenden Flächenangaben für Holz- bzw. Nichtholzboden in der Steuererklärung und dem Forstbetriebswerk ersichtlich. Der K gab daraufhin geänderte Erklärungen zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte für die Streitjahre ab. Die Angaben zu den Forst- und Unlandflächen behielt er bei. Das FA erließ daraufhin neue Grundsteuermessbescheide. Anstatt der in den Erklärungen mit 29,17 ha als Unland angegebenen Flächen berücksichtigte das FA nur die im Forstbetriebswerk ausgewiesene Fläche von 4,91 ha. Die Differenz ordnete er der forstwirtschaftlichen Fläche zu. K legte Einspruch gegen die besagten Bescheide ein. Er begründete diese damit, dass Ertragslosigkeit der betroffenen Flächen auch bei geordneter Wirtschaftsweise vorläge. Der Einspruch blieb erfolglos. K hat am 21.02.2013 Klage erhoben.

Entscheidung

Die zulässige Klage ist nach Ansicht des FG Thüringen unbegründet. Das FA hat zu Recht die streitigen Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet. Die von K begehrte Auslegung des §45 BewG zugrundeliegenden Begriffs „Unland“ findet im Gesetz keine Grundlage.

Die erforderlichen Kriterien der objektiven Ertragslosigkeit erfüllen die im Streit stehenden Flächen entgegen der Darstellung des K nicht. Der von ihm begehrten Auslegung stehen die tatsächlichen Gegebenheiten im Streitfall entgegen. Denn die streitigen Flächen bringen trotz der von K angeführten und unstreitig gegebenen Erschwernisse einen natürlichen Ertrag hervor. So stockt nach dem Betriebswerk auf den streitigen Flurstücken… ein Holzvorrat von insgesamt 5.658 Vfm, die einen jährlichen Holzzuwachs von ca. 102 Vfm erwarten lassen. Für die Geltungsdauer des Betriebswerks ist eine Holznutzung von 668 Efm geplant. Insoweit fehlt es bereits an der für die Einordnung erforderlichen objektiven Ertragslosigkeit, für die beispielhaft die zuvor aufgeführten Flächen stehen. Die streitigen Flächen sind objektiv nicht so beschaffen, dass ihre Nutzung im Sinne von §45 Abs.1 BewG ausgeschlossen ist oder deren regelmäßige forstwirtschaftliche Nutzung i.S. des §44 BewG ausgeschlossen wäre. Dass die Ernte der dort vorhandenen Bestockung bei den gegebenen Rahmenbedingungen nach Auffassung des K ökonomisch nicht sinnvoll ist, ist für die an Hand objektiver Kriterien gebotene Einordnung unerheblich. Das Argument, wonach für die Ertragslosigkeit auf die mit den streitigen Flächen konkret erzielten oder erzielbaren Erlösen abzustellen sei, geht fehlt. K ist zwar zuzugeben, dass sich auch die Auslegung des Begriffs „Unland“ grundsätzlich an den gesetzlich vorgegebenen Bewertungsgrundlagen der §§36 ff. BewG und damit an den natürlichen Ertragsbedingungen orientiert, wie sie allgemein in dem vergleichenden Verfahren zur Ermittlung des betriebstypischen Ertragswerts gemäß §§37 ff. BewG niedergelegt sind. Im Hinblick auf die objektive Ertragsfähigkeit als Bewertungskriterium, kommt es aber nicht auf die in den einzelnen Betrieben tatsächlich erzielten Einnahmen und entstandenen Ausgaben an. Insoweit übersieht K, dass für die Bewertung nur auf einen vergleichenden, betriebstypischen, objektiv nachhaltig erzielbaren Reinertrag und nicht auf einen individuellen aus der konkreten Fläche abgeleiteten Reinertrag abgestellt wird.

Weiter widerspricht die von K begehrte Auslegung im Ergebnis der gesetzlichen Systematik der Bewertung forstwirtschaftlichen Vermögens im Beitrittsgebiet. Denn für das Beitrittsgebiet besteht die Besonderheit, dass der Vereinigungsvertrag die Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten nur unter sinngemäßer Anwendung der Bewertungsgrundsätze vorsieht. Weiter erfährt das Bewertungsverfahren speziell für die forstwirtschaftliche Nutzung gegenüber der landwirtschaftlichen, weinbaulichen und gärtnerischen Nutzung eine weitere Limitierung. Denn das Gesetz sieht für diese Nutzungsart keine Vergleichszahlen vor, sondern bestimmt unmittelbar einen einheitlichen Ersatzvergleichswert. Dieser beträgt ohne die ansonsten nach dem Bewertungsgesetz für die Bestimmung des Ertragswertes zu machende Unterscheidung zwischen Hoch-, Mittel- und Niederwald, Holzarten, Alters- und Ertragsklassen unterschiedslos 125 DM je Hektar. Die Festlegung des Ersatzvergleichswertes hat abgeltende Wirkung. Auswirkungen von Nutzungsteilen, Holzarten, Altersklassen, Bestockungsgrad, Waldzustand sowie andere Ertragsbedingungen sind mit ihm abgegolten. Die Berücksichtigung konkreter Ertragserschwernisse zur Bestimmung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags wie sie K für die Bewertung seines Forstbetriebs begehrt, ist folglich nach dem Gesetz für das Beitrittsgebiet ausgeschlossen.

Hinweis

Das FG Thüringen hat die Revision zugelassen, da zur Auslegung des Begriffs „Unland“ bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

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