Bewertung eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks für Schenkungssteuerzwecke 2007/2008

Kernaussage

Für Zwecke der Schenkungssteuer 2008 wird für die Wertermittlung eines erbbaurechtbelasteten bebauten Grundstücks der Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks um 80% des im Ertragswertverfahren (§ 146 Abs. 2 bis 5 BewG) ermittelten Gebäudewerts gekürzt. Dies gilt selbst dann, wenn als Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks der Mindestwert i.S.d. § 146 Abs. 6 BewG i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG anzusetzen ist. Der Grundstückswert kann nicht mit 20 % des Mindestwerts berechnet werden.

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt durch Schenkung ein mit einem Erbbaurecht belastetes bebautes Grundstück. Das Finanzamt ermittelte einen Grundstückswert nach § 148 Abs. 4 BewG (i.d.F. des JStG 2007) in Höhe von 56.593 €. Dabei wurde für das unbelastete Grundstück ein Ertragswert i.H.v. 94.255 € gemäß § 146 Abs. 2 bis 5 BewG sowie ein als Gesamtwert anzusetzender Mindestwert i.H.v. 131.997 € zugrunde gelegt. Von dem Mindestwert wurden 80 % des ermittelten Ertragswertes des Gebäudes (75.404 €) abgezogen, so dass für das belastete Grundstück ein Wert von 56.593 € verblieb.

Die Klägerin begehrte stattdessen, dass der Wert des belasteten Grundstücks mit 20 % des Mindestwertes und somit mit 26.399 € anzusetzen sei. Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, der Wert eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks sei, wenn der Mindestwert des Grundstücks als Gesamtwert anzusetzen sei, allein auf Grundlage des Mindestwertes zu berechnen. Nach Ansicht der Klägerin, stellt die vom Finanzamt vorgenommene gespaltene Berechnung eine verfassungswidrige Überbewertung dar. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Steuerpflichtige Klage, die als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht zurecht entschieden, dass der Wert eines erbbaurechtsbelasteten bebauten Grundstücks für Zwecke der Schenkungssteuer durch Abzug von 80 % des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Gesamtwerts des unbelasteten Grundstück zu ermitteln ist. Dies gilt selbst dann, wenn als Gesamtwert der Mindestwert angesetzt wird.

Ist der Mindestwert des bebauten Grundstücks als Gesamtwert anzusetzen, wird auch in diesem Fall 80 % des nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Ertragswertes vom Gesamtwert abgezogen. Eine Berücksichtigung des Gebäudewertes mit 80 % des Mindestwerts ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Der Verweis in § 148 Abs. 4 Satz 1 1. HS BewG auf § 146 BewG bezieht sich explizit nur auf den Ertragswert nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG und nicht den Mindestwert in Abs. 6. Insbesondere verdeutliche die Gesetzesbegründung, dass der nach § 142 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelte Gebäudeertragswert auch in den Fällen, in denen der Mindestwert angesetzt wird, gilt.

Darüber hinaus verstößt § 148 BewG nicht gegen das Übermaßverbot, weil § 138 Abs. 4 BewG der Klägerin die Möglichkeit einräumt, den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes zu erbringen. Im Streitfall hatte die Klägerin jedoch kein Wertgutachten für das Grundstück vorgelegt.

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