Der Verkauf von Ackerstatusrechten ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung

Kernaussage

Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung zum Umbruch von Dauergrundland zu ermöglichen, unterliegt nicht der Pauschalbesteuerung

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, der seine Umsätze gemäß § 24 UStG besteuert. Im April 2009 schloss die Steuerpflichtige einen Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gem. DGL-VO SH ab. Im Rahmen des Vertrags verpflichtete sich die Steuerpflichtige eine in ihrem Eigentum stehende Fläche als Dauergrünland anzulegen oder zu erhalten. Darüber hinaus versicherte die Steuerpflichtige dem Käufer, dass die Fläche in den kommenden fünf Jahren als Dauergrünfläche im jeweiligen Sammelantrag beim zuständigen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume beantragt würde. Als Entgelt für die Verpflichtung erhielt die Steuerpflichtige ein einmaliges Entgelt in Höhe von 10.500 €.

In der Umsatzsteuererklärung 2009 erklärte die Steuerpflichtige keine der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze, da nach Auffassung der Steuerpflichtigen die gesamten Umsätze der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlägen. Aufgrund einer Kontrollmittelung erlangte das Finanzamt Kenntnis vom Verkauf und unterwarf den Verkauf der Regelbesteuerung. Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 legte die Steuerpflichtige Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die daraufhin erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos. Mit der Revision begehrte die Steuerpflichtige die Besteuerung des Verkaufs gem. § 24 UStG.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision unbegründet ist. Der Verkauf von Ackerstatusrechten unterliegt nach Auffassung des BFH der Regelbesteuerung.

§ 24 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL auszulegen. Danach könnten Pauschalausgleich-Prozentsätze auf landwirtschaftlich Erzeugnisse und Dienstleistungen angewendet werden. Landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.d. Richtlinie sind Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetrieb erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produkten beitragen.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt hingegen nicht voraus, dass der Dienstleistungsempfänger ein Land- oder Forstwirt ist. Jedoch muss die Dienstleistung vom Empfänger für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Gegenstand der Leistung im Streitfall ist nicht der Erhalt oder die Bewirtschaftung von Dauergrünland, sondern der Vertrag umfasst die Verpflichtung eine i.S.d. DGL-VO SH schädliche landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen und dem Käufer das geschaffene Ackerstatusrecht zu verschaffen. Der Verkauf dieses Ackerstatusrecht stellt nach Auffassung des BFH keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, weil sie nicht in Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 i.V.m. Anhang VIII MwStSystRL enthalten ist. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine vergleichbare Leistung, weil der Verkauf nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dient. Die Möglichkeit der Steuerpflichtigen, die Grünflächen weiterhin als Futtergrundlage für die Tiere zu nutzen, macht den Verkauf als Ackerstatusrecht nicht seinem Wesen nach zu einer landwirtschaftlichen Dienstleistung.

Darüber hinaus habe der BFH entschieden, dass die Zurverfügungstellung von Flächen zur Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen keine Leistung ist, die landwirtschaftlichen Zwecken dient (BFH 28.05.2013, Az.: XI R 32/11, FG Düsseldorf 23.05.2014, Az.: 1 K 4581/12 U). Dies tritt nach Auffassung des Senats auch für den Verkauf von Ackerstatusrechten zu, weil sich ein Landwirt entgeltlich verpflichtet die landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche zu unterlassen. Die Direktzahlungen nach der DGL-VO SH sollen die Erhaltung von Dauergrünland fördern und eine massive Umstellung auf Ackerland entgegenwirken. Dementsprechend ist der Verkauf von Ackerstatusrechten eine Reaktion der Marktteilnehmer auf naturschutzrechtliche Bestimmungen und damit keine normalerweise der landwirtschaftlichen Produktion dienende Leistung, die unter Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 2. HS MwStSystRL fällt.

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