Hinzuerwerb eines Grundstücks: Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen bei einem LuF-Betrieb

Kernaussage:

Ein hinzuerworbenes Grundstück stellt notwendiges Betriebsvermögen eines verpachteten LuF-Betriebs dar, wenn das hinzuerworbene Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten LuF-Betrieb auf Dauer zu dienen. Ein hinzuerworbenes Grundstück wird nur dann gewillkürtes Betriebsvermögen eines LuF-Betriebs, wenn seine Nutzung für den LuF-Betrieb möglich ist und die Zuordnung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Die Erklärung der Pachteinnahmen aus einem hinzuerworbenen Grundstück als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, für Zeiträume in denen die Aktivierung von gewillkürten Betriebsvermögen nicht zulässig war, nicht ausreichend, damit das Grundstück als gewillkürtes Betriebsvermögen gilt.

Sachverhalt:

Die Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren 2008 und 2009 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit Vertrag vom 01.01.1995 übertrug der Vater der Klägerin seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommen Erbfolge. Die Steuerpflichtige verpachtete den Betrieb seit Übernahme an verschiedene Pächter. Sie erklärte die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Streitjahr ermittelte die Steuerpflichtige ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Kurz vor der Übertragung des Betriebs durch den Vater der Steuerpflichtigen an diese, erwarb sie zwei Grundstücksparzellen und verpachtete diese an einen Landwirt. Sie erklärte die Einnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit notariellem Vertrag vom 23.09.2008 verkaufte die Steuerpflichtige die Flächen. Die Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 stellte fest, dass die Klägerin die Grundstücksveräußerung als steuerfrei behandelt hatte, weil Sie das Grundstück dem Privatvermögen zugeordnet hatte. Nach Auffassung des Finanzamtes sei jedoch ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden, der dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sei. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legte die Steuerpflichtige Einspruch ein. Nach erfolgslosem Einspruchsverfahren legte sie Klage ein.

Entscheidung:

Die Klage war erfolgreich. Das Finanzamt hat nach Ansicht des FG Köln zu Unrecht die Grundstücksflächen als Betriebsvermögen behandelt und einen Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft versteuert. Die Grundstücksveräußerung stellte auch kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG dar, weil die Veräußerungsfrist von 10 Jahren überschritten wurde.

Die Grundstücksflächen waren nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Zum Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt  werden. Zum Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirt gehören zur eigenen Bewirtschaftung erworbene landwirtschaftliche Nutzflächen. Dies gilt auch für den Fall, dass die erworbenen Grundstücke noch verpachtet sind. Voraussetzung für die Aktivierung beim notwendigen Betriebsvermögen ist jedoch, dass der Landwirt seinen Willen zur eigenbetrieblichen Nutzung des Grundstücks in einem überschaubaren Zeitraum verwirklicht. Dabei gilt als überschaubarer Zeitraum ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten. Andernfalls kann das Grundstück nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Aktivierung als gewillkürtes Betriebsvermögen kann jedoch erfolgen, soweit eine eindeutige Zuweisung zum Betrieb vorliegt.

Werden Wirtschaftsgüter angeschafft und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlassen, gehören die Wirtschaftsgüter zum notwendigen Betriebsvermögen. Daher wird ebenfalls eine vom Verpächter nachfolgend hinzugekaufte landwirtschaftliche Nutzfläche notwendiges Betriebsvermögen, sofern sie nach dem Erwerb in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird, unabhängig davon ob die Fläche für die Verstärkung des eigenbetrieblichen oder eines verpachteten Betriebs erworben wird. Ebenfalls kommt die Aktivierung als gewillkürtes Betriebsvermögen nach zuvor aufgeführten Grundsätzen in Betracht.

Im Streitfall kam das FG zu der Entscheidung, dass die Voraussetzungen für notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen nicht vorlagen. Die erworbenen Flächen mögen die Eignung aufweisen, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, jedoch fehlte es an einer eindeutigen und endgültigen Bestimmung des Grundstücks durch die Klägerin. Der Wille, dass die Flächen den eigenen Betrieb stärken und zu einem späteren Zeitpunkt eigenbetrieblich genutzt werden sollen, sei nach Auffassung des FG nicht erkennbar. Vielmehr stelle die zwischenzeitliche Vermietung lediglich eine ertragsbringende Zwischenlösung dar.

Darüber hinaus konnte im Streitfall ebenfalls kein gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegen, weil im Streitjahr bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kein gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert werden konnte.  Das FG geht davon aus, dass die Erklärung der Verpachtungseinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine fehlerhafte Erklärung darstellte. Denn wäre eine Zuordnung der Grundstücke zum gewillkürten Betriebsvermögen beabsichtigt gewesen, hätte es mehr bedurft als die Erklärung von betrieblichen Verpachtungseinnahmen.

Hinweise:

Nach Auffassung des FG Köln reicht allein die Erklärung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zur Willkürung (Widmung) hinzuerworbener verpachteter Einsatzflächen zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nicht aus. Insoweit handelt es sich nur um ein Indiz, dem auch eine fehlerhafte rechtliche Würdigung zugrunde liegen könnte.  

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen und zwischenzeitlich auch eingelegt (Az.: IV R 52/16).

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