Jährliche Verwaltungsverfügung des LfSt Rheinland-Pfalz für die Land- und Forstwirtschaft

Kernaussage

Das LfSt Rheinland-Pfalz hat mit Verfügung vom 24.11.2016 seine jährliche Veranlagungsverfügung für die Land- und Forstwirtschaft bekannt gegeben. Hinweisen möchten wir insbesondere auf folgende Inhalte:

Anhebung der Buchführungsgrenzen

In § 141 AO ist bestimmt, welche gewerblichen Unternehmen und LuF Betriebe zur Buchführung verpflichtet sind, sofern die abgeleitete Buchführungspflicht nach § 140 AO nicht eintritt. Die freiwillige Buchführung bleibt für diesen Personenkreis unbenommen.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 wurden die Wertgrenzen des § 141 Abs. 1 AO ab 1.1.2016 wie folgt neu gefasst (in Klammern: Rechtslage bis 31.12.2015):
Demnach sind die Unternehmen buchführungspflichtig, wenn eins der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:
  • Umsätze einschließlich steuerfreier Umsätze, ohne Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG mehr
    als 600.000 € (500.000 €)
  • Selbstbewirtschaftete luf Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € (keine Neuerung)
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 € (50.000 €)
  • Gewinn aus LuF von mehr als 60.000 € (50.000 €).
Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 AO ergeht nicht, wenn in dem Wirtschaftsjahr, das vor dem 01.01.2016 liegt, die Voraussetzungen des § 141 AO in der bisherigen Fassung erfüllt sind und im Kalenderjahr 2015 die angehobene Umsatz-/Gewinngrenze nicht überschritten wurde. Sollten trotzdem Mitteilungen über den Beginn der Buchführungspflicht zum 1.1.2016 oder einem Folgejahr ergehen, obwohl im Einzelfall die Übergangsregelung angewendet werden kann, ist hiergegen ein Einspruch und Widerrufs/Rücknahmeantrag zu stellen. Dies gilt ebenfalls für Einspruchsverfahren die zwischenzeitlich ruhend gestellt wurden.

Reinvestitionen im EU/EWR Raum (§§ 6b, 6c EStG)

Der EuGH hatte die Regelung zur Rücklagenübertragung im Sinne des § 6b EStG als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gewertet. Hiernach durfte nach Übertragung stiller Reserven eine Stundung der Steuerschuld für Gewinne, die bei der entgeltlichen Veräußerung eines zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte erzielt wurden, nur dann gewährt werden, wenn die Gewinne in den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert werden, die zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte gehören. Diese Lücke wurde nun rückwirkend für alle offenen Fälle geschlossen (§ 6b Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 14 Satz 2 EStG). Die Neuregelung ermöglicht jedoch keine Übertragung von stillen Reserven auf Reinvestitionen in eine Betriebsstätte, die sich im EU/EWR Raum befindet und ist daher keine dauerhafte Stundung. Auf Antrag kann jedoch die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Daraus ergeben sich für das Veräußerungsjahr die nachfolgenden Wahlmöglichkeiten:
  • Sofortversteuerung
  • Übertragung des Veräußerungsgewinns auf Reinvestitionen des laufenden oder vorangegangen Wirtschaftsjahres
  • Rücklagebildung
  • Antrag auf Stundung
Dabei muss der Veräußerungsgewinn nicht in vollem Umfang einer der Möglichkeiten zugeordnet werden. Der Steuerpflichtige kann das Wahlrecht auch durch eine teilweise Zuordnung ausüben.

Sofern der Steuerpflichtige sich für die Stundung entscheidet, ist es ausreichend, wenn der Antrag auf Stundung mit der Abgabe der Steuererklärung des Veräußerungsjahres gestellt wird. Die Steuer ist in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Die erste Rate ist dabei innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten, die anderen Jahresraten sind bis zum 31.05 fällig (analoge Anwendung, wie bei der finalen Betriebsaufgabe i.S.d.
§ 16 Abs. 3a EStG). Eine Verzinsung der Jahresraten unterbleibt.

Unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf mehrere Erwerber zu Buchwerten

Mit Urteil vom 24.04.2015 (Az.:14 K 4172/12) hat das FG Münster entschieden, dass eine unentgeltliche Übertragung eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs auf mehrere Erwerber zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 3 EStG erfolgen kann. Nach Auffassung des FG stellt ein derartiger Vorgang keine Betriebszerschlagung dar, weil vielmehr drei eigenständige Teilbetriebe durch den Kläger im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Insbesondere die Tatsache, dass ausschließlich Flächen von mehr als 3.000 qm übertragen wurden, sind nach Ansicht des FG ein Indiz hierfür, dass keine Betriebszerschlagung vorliegt.

Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim BFH eingelegt. Bis zur Entscheidung des BFH ist an der bisherigen Verwaltungsauffassung festzuhalten. Hiernach darf ein verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb, der im Wege der vorweggenommen Erbfolge übertragen wird, nicht in beliebig viele Teilbetriebe aufgespalten werden, selbst wenn diese Teile jeweils mindestens 3.000 qm betragen.

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb

Personenhandelsgesellschaften und GbRs unterhalten regelmäßig nur einen Betrieb, dessen Gewinn nur einer Einkunftsart zugeordnet werden kann. Sofern eine Personenhandelsgesellschaft eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt, erzielt die Personenhandelsgesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vollumfänglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung trat die gewerbliche Infizierung immer dann ein, wenn die Personengesellschaft zu mehr als 1,25 % der Gesamtumsätze einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht (H 15.8 Abs.5). Mit Urteilen vom 27.8.2014, (Az.: VIII R 16/11, VIII R 6/12 und VIII R 41/11) hat der BFH entschieden, dass die gewerbliche Infizierung erst bei einer gewerblichen Tätigkeit von 3,00 % der Gesamtnettoumsatzerlöse oder einen Betrag von mehr 24.500 € eintritt.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist unabhängig von der Neuregelung Richtlinie
15.5 EStR 2012 vorrangig zu prüfen. Demnach kann § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erst dann angewendet werden, wenn die Drittelgrenze oder die Betragsgrenze von 51.500 € überschritten ist. Entsprechendes gilt für Tätigkeiten, die dem Grunde und der Höhe nach unter Richtlinie
15.5 EStR 2008 fallen.

In den Fällen, in denen die Personengesellschaft, sowohl Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit als auch gewerblicher Tätigkeit erzielt, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem luf Betrieb stehen (z.B. Photovoltaik), können die Urteile des BFH unmittelbar angewendet werden. Deswegen ist eine Ausgliederung solcher gewerblichen Tätigkeiten künftig nicht mehr notwendig, sofern die Grenzen der BFH Urteil eingehalten werden.

Einkommensteuerliche Behandlung der Prämienberechtigung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (sog. Ackerquote)

Der BFH hat entschieden, dass die Prämienberechtigung (sog. Ackerquote) nicht von vornherein als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen ist (BFH vom 30.09.2010, IV R 28/08). Dies gilt für Prämien nach der Verordnung über Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und bei Prämien nach der Verordnung über Stützungsregeln für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten.

Das FG Schleswig Holstein hatte eine Klage unter Bezugnahme auf das BFH–Urteil abgewiesen (FG Schleswig Holstein, vom 26.8.2014, K 37/11). Hierbei hatte das FG entschieden, dass die Ackerquote nicht als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut gilt. Das Revisionsverfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt, nachdem die eingelegte Revision zurückgenommen wurde. Sofern Einspruchsverfahren hinsichtlich dieses Revisionsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO ruhend gestellt wurden, ist deren Bearbeitung wieder aufzunehmen.

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