Durchschnittssatzbesteuerung bei Erntearbeiten eines Landwirtes für andere Landwirte

Kernaussage

Das FG hat sich dazu geäußert, ob Umsätze eines Landwirtes aus dem Einsatz seines Mähdreschers für Dienstleistungen an andere Landwirte der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betrieb in den Streitjahren 2007 bis 2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Neben dem Anbau von Mais und Getreide erbrachte der Steuerpflichtige zusätzlich Dienstleistungen an andere Landwirte. Im Rahmen dessen erntete er Mais und Getreide für die anderen Landwirte mit seinem eigenen Mähdrescher. Das Verhältnis der eigenen gedroschenen Flächen zu den für seine Kunden gedroschenen Flächen betrug ca. 20 : 80. Der Steuerpflichtige versteuerte seine gesamten Umsätze nach der Durchschnitts-satzbesteuerung gemäß § 24 UStG.

Die Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2011 kam zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige ab 1. Juli 2007 einen eigenen Lohnbetrieb aufgrund des Umfangs der Lohndruscharbeiten, führe. Nach Auffassung des FA fielen die Dienstleistungen an andere Landwirte nicht mehr unter die Pauschalierung nach § 24 UStG, weil der Mähdrescher nicht überwiegend für die eigene Produktion verwendet wurde. Dem FA zu Folge erbringe der Steuerpflichtige die Dienstleistungen nicht mehr mit der normalen Ausrüstung seines Betriebs, sodass die Umsätze aus den Dienstleistungen an andere Landwirte der Regelbesteuerung zu entwerfen seien. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 legte der Steuerpflichte erfolglos Einspruch ein. Daraufhin hat der Steuerpflichtige Klage erhoben.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Nach Auffassung des FG unterliegen die vom Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen an andere Landwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Die Pauschalreglung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen gilt nur für die in Artikel 295 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der MwStSystRL definierten Lieferungen und Leistungen. Die darüber hinausgehenden Umsätze der Pauschallandwirte unterliegen hingegen den allgemeinen Besteuerungsregelungen. Die Sonderreglung ist dabei eng auszulegen, sodass die Regelung nur dann angewendet werden kann, wenn dies zur Erreichung des Zieles dieser Norm führt. Das Ziel der Norm ist es dabei die Belastung durch Steuern auf von Landwirten bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen durch die Zahlung eines Pauschalausgleichs auszugleichen.

Dabei gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen gemäß Artikel 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskraft oder normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Nach Auffassung des FG hat der Steuerpflichtige Dienstleistungen i.S.d. der Richtlinie erbracht. Denn durch den Anbau von Getreide und Mais erbringt er eine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit. Die Mähdruscharbeiten des Steuerpflichten fallen nach Auffassung des FG ebenfalls unter die landwirtschaftlichen Tätigkeiten i.S.d. Richtlinie.

Darüber hinaus hat der Steuerpflichtige dem FG zu Folge die Dienstleistungen auch mit Hilfe der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs erbracht. Für die eigene Fläche von 170 ha benötigte der Steuerpflichtige eine Erntemaschine. Der Mähdrescher wurde nach Auffassung des FG nicht ausschließlich zur Erbringung von sonstigen Leistungen an Dritte erworben. Er ist vielmehr der normalen Ausrüstung des Steuerpflichtigen zuzuordnen.

Unerheblich ist die für andere Landwirte gedroschene Fläche im Verhältnis zur eigenen Fläche. Insbesondere sieht die MwStSystRL für die Inanspruchnahme der Durchschnittssatzbesteuerung keine Beschränkung vor, dass die Ausrüstung überwiegend zu eigenen landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden muss. Ebenfalls stehen die hohen Anschaffungskosten für den Mähdrescher, dem nicht entgegen. Denn anders als von der Finanzverwaltung im Streitfall vorgetragen, enthält die MwStSystRL auch keine Beschränkung der Gestalt, dass die Anschaffungskosten eines landwirtschaftlichen Betriebs über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgehen und daher nicht zur normalen Ausrüstung zählen würde.

Hinweis

Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Revision ist beim BFH unter dem Az.: V R 55/17 anhängig. Bisher wurde allgemein eine mindestens 10 % Nutzung im eigenem Betrieb als ausreichend beurteilt, auch wenn dies in der Literatur teilweise kritisiert wurde.

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