Aufgabe eines Nießbrauchrechts an einem luf Betrieb gegen Zahlung einer Entschädigung

Kernaussage

Ist ein luf Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchrechts bewirtschaftet worden und beendet der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe des Nießbrauchrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.

Sachverhalt

Durch Hofüberlassungsvertrag übertrug der Ehemann der Klägerin einen Hof im Sinn der Höfeordnung nebst allen Grundstücken sowie alle Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, das im Eigentum des Überlassers stand, an seinen Sohn. Vertraglich behielt sich der Überlasser und für seine Ehefrau, die Klägerin, ein durch Tod aufschiebend bedingtes unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem überlassenen Grundbesitz vor.

Der landwirtschaftliche Betrieb war im Zeitpunkt der Hofüberlassung verpachtet. Die Pachteinnahmen flossen dem Überlasser zu, der diese als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG versteuerte. Nachdem der Überlasser verstorben war, veräußerte der Sohn der Klägerin die Hofstelle und einen Teil des Grund und Bodens. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer mit der Klägerin eine Einigung über die Pfandfreistellung des verkauften Grundstücks hinsichtlich des Nießbrauchrechts erlange. In diesem Vertrag wurde festgelegt, dass die Klägerin das dem Vertrag zugrunde gelegene Grundstück gegen bare Zahlung eines Betrages in Höhe von 175.000 € durch den Käufer als Zahlungspflichtigen aus der Pfandhaft für ihr Nießbrauchrecht entlässt. Den Betrag in Höhe von 175.000 € erklärte die Klägerin nicht als Einnahme aus Land- und Forstwirtschaft, da sie insoweit von der Veräußerung von Privatvermögen ausging. Das Finanzamt jedoch gelangte zu der Auffassung, dass die Zahlung zur Ablösung des Nießbrauchrechts der Klägerin den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte in seiner Entscheidung der Auffassung des FA. Bei den für die Ablösung des Nießbrauchs gezahlten 175.000 € handelt es sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Einräumung eines bürgerlich-rechtlich wirksamen Nießbrauchs führt einkommensteuerrechtlich dazu, dass die Nutzung nicht dem Eigentümer, sondern dem Nießbrauch zugerechnet werden. Übereignet ein Elternteil, vorliegend der Vater, den Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge an ein Kind und behält sich den Nießbrauch an dem Betrieb bis an sein Lebensende vor, liegt ein sogenannter Vorbehaltsnießbrauch vor. Das rechtliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen geht bei der Einräumung des Vorbehaltsnießbrauches auf einen anderen über. Es liegt deswegen eine unentgeltliche Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG vor, die zu keiner Gewinnrealisierung auf der Ebene des Übertragenden führt.

Im Rahmen des Überlassungsvertrag ist ein Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin entstanden. Dieser setzte sich aus zwei Betrieben zusammen, nämlich ein ruhender in der Hand des Sohnes der Klägerin als jetzigem Eigentümer und ein wirtschaftender in der Hand des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Nießbrauchberechtigtem. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, erzielt der Verpächter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Eine Erfassung der Pacht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die Pacht keiner anderen Einkommensart zuzurechnen ist. Voraussetzung für die Erfassung der Einkünfte der Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebes als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist damit die Erklärung der Aufgabe des Betriebs zu Beginn oder während der Verpachtung. Solange der Verpächter die Aufgabe nicht erklärt hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter betriebsvermögenshaftet mit der Folge, dass die erzielten Einkünfte den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind. Gleiches gilt für einen Nießbraucher mit betrieblichen Einkünften.

Mit dem Tode des Ehemanns der Klägerin im Juli 2006 wurde die Klägerin selbst aufgrund der im Vertrag festgeschriebenen Vereinbarungen Nießbrauchberechtigte. Auch der Klägerin waren insoweit die laufenden Einnahmen aus der Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Eine Betriebsaufgabe ist weder durch die Klägerin noch ihren verstorbenen Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt erklärt worden.

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 26/17 beim BFH anhängig ist.

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