Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten für Durchführung von „Anti-Frost-Flügen“ sind nicht abzugsfähig

Kernaussage

Ein Betriebsausgabenabzug für Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten, um hiermit \"Anti-Frost-Flüge\" über eigenen Weihnachtsbaumkulturen durchzuführen, kommt nicht in Betracht, wenn die Ausbildung auch privat motiviert ist.

Sachverhalt

Der Kläger L ist ausgebildeter Landwirt und führt als Einzelunternehmer einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Die diesem Unternehmen zugeordnete Flächen von 2-3 ha nutzt er für den Anbau von Weihnachtsbaumkulturen. Hieraus erzielt L Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Ferner betriebt L am identischen Betriebssitz ein gewerbliches Forstunternehmen. Im Rahmen dieses Unternehmens baut er zum einen auf ca. 18 ha (verteilt auf mehrere, nicht zusammenhängende Areale) professionell Nordmanntannen an, die er ebenfalls als Weihnachtsbäume veräußert. Zum anderen erbringt er Forstdienstleistungen für andere Waldeigentümer. Die Einkünfte aus dem Forstunternehmen werden übereinstimmend als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert.

Im Streitjahr begann er mit einer \"Pinch-Hitter\"-Ausbildung, der Vorstufe zum Erwerb einer Privathubschrauberlizenz. Die Kosten hierfür von rd. 8.000 € machte er als Betriebsausgaben
geltend. Anlass für den beabsichtigten Erwerb einer Privathubschrauberlizenz war insbesondere die Vermeidung von Substanzschäden durch Frühlings-Frosteinschlag bei den in der Zucht befindlichen Nordmanntannen. Durch Hubschrauberflüge über die Waldgebiete könnten infolge der Luftverwirbelungen durch die Rotorblätter des Hubschraubers Frostschäden vermieden werden. Durch die Pilotenlizenz wollte sich L „schneller und effektiver“ gegen den Frost auf seinen eigenen Flächen wappnen. Zudem wolle er die Flüge nutzen, um den Holzkäferbestand zu ermitteln. Ferner wolle er zukünftig Personen Beförderungen mittels Hubschrauber anbieten.

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an, weil die Aufwendungen für den Erwerb eines Privatflugzeugführerscheins regelmäßig privat veranlasst seien. Zudem ermöglicht die Ausbildung zum „Pinch Hitter“ nicht die eigenständige Nutzung eines Helikopters. Der Einspruch des L wurde zurückgewiesen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ebenfalls ab. Die Kosten für die „Pinch-Hitter“-Ausbildung, die in den nachfolgenden Besteuerungsjahren in den letztlich beabsichtigten Erwerb der Privatflugzeugführerscheins einmündete, ist nach Überzeugung des FG nicht betrieblich veranlasst und somit auch nicht steuerlich abzugsfähig.

Der Betriebsgabenabzug scheitert am mangelnden betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Die Tatsache, dass die vom L angefangene Ausbildung ihn gar nicht zum eigenmächtigen Fliegen eines Hubschraubers berechtigt hätte, misst das FG zunächst für sich betrachtet keine den Betriebsausgabenabzug ausschließende Relevanz zu. Die \"Pinch-Hitter\"-Ausbildung führt jedoch trotz des grundsätzlich möglichen Einsatzes eines Hubschraubers zu Anti-Frost-Flügen und zur Ermittlung des Holzkäferbestands nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Die Ausbildung ist zumindest auch durch die Freude des L am Fliegen und damit privat motiviert. Dies folgt zunächst daraus, dass der L den Erwerb der Privathubschrauberlizenz nicht stringent verfolgt hat, denn mittlerweile absolviert er diese Ausbildung seit mehr als vier Jahren, obwohl eine Gesamtausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten üblich ist. Die fehlende Nachhaltigkeit des L hinsichtlich seines Lizenzerwerbs wiegt umso schwerer, als vordergründiger Anlass für sein Vorhaben der Schutz seiner Nordmanntannenkultur vor Spätfrostschäden sein soll und jene Schäden nach seiner Darstellung in elementarer Höhe entstehen können. Dieser Anlass hätte - selbst unter Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen des L - einen zügigen Lizenzerwerb geradezu herausgefordert. Darüber hinaus hat L kein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Da sich seine Weihnachtsbaumkulturen auf mehr als zehn, nicht aneinander angrenzende Standorte verteilen, kann je Frosttag nur auf einem Areal ein Flug durchgeführt werden. Frostschäden sind damit nicht effektiv zu vermeiden.

Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob L mit einer Privathubschrauberlizenz überhaupt gewerbsmäßige Arbeitsflüge durchführen darf. Hierfür ist vielmehr eine Berufspilotenlizenz erforderlich, die L altersbedingt wohl nicht mehr erwerben kann. Aus diesem Grund scheidet auch eine gewerbliche Personenbeförderung aus. Unklar ist schließlich, ob sich die Ausbildung sowie die geplante Anschaffung eines Hubschraubers im Verhältnis zu den zu vermeidenden Frostschäden überhaupt rechnen würde.

Hinweis

Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen, da das FG keine Zulassungsgründe sah und mit der Entscheidung höchstrichterlich und allgemein gültigen Rechtsprechungsgrundsätzen gefolgt werde.

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