Investitionsabzugsbetrag im Rahmen einer Mitunternehmerschaft

Kernaussage

Der BFH hat entschieden, dass eine Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) im Gesamthandsvermögen gebildet wurde, auch im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers erfolgen kann.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine Weinbau-GbR, an der A zu 80 % und B zu 20 % beteiligt sind. Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bildete die Steuerpflichtige einen IAB in Höhe von 40.000 für Investitionen in ihre Kellerausstattung sowie einen IAB für einen Schraubverschließer in Höhe von 4.000 €. Im Jahr 2010 schaffte der Gesellschafter den Schraubverschließer aus eigenen Mitteln an und aktivierte diesen in seiner Sonderbilanz. Den geltend gemachten IAB rechnete A außerbilanziell seinem Sonderbilanzgewinn hinzu.

Das Finanzamt löste im Jahr 2012 die IABs in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 rückwirkend auf. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht möglich sei, wenn der IAB im Gesamthandsvermögen gebildet wurde. Der Einspruch gegen die Feststellungsbescheide blieb erfolglos, sodass die GbR Klage erhoben hat. Die Klage war erfolgreich, woraufhin die Finanzverwaltung Revision einlegte.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision der Finanzverwaltung unbegründet ist. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichte für künftige Anschaffungen einen IAB in Anspruch nehmen. Bei Personengesellschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft, denn gemäß § 7g Abs. 7 EStG sind die Absätze 1 bis 6 ebenfalls für Personengesellschaften anzuwenden. Dabei gehört zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht nur das Gesamthandsvermögen, sondern ebenfalls das Sonderbetriebsvermögen. Dem zu Folge ist es für die Prüfung, ob die Investition, für die ein IAB gebildet wurde, ohne Bedeutung, in welchem Bereich des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft die Investition vorgenommen wird. Nach Auffassung des BFH ist an keiner Stelle des Gesetzestexts vorgesehen, dass bereits bei Antragsstellung festzulegen ist, ob die Investition von der Gesamthand oder dem Gesellschafter finanziert wird.

Der Sinn und Zweck der Vorschrift, die Liquidität und die Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Unternehmen zu verbessern, steht dem nicht entgegen. Die Investitionskraft solcher Unternehmen soll durch zusätzliches Abschreibungspotenzial gestärkt werden. Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn ein Gesellschafter die Investition alleine finanziert. Darüber hinaus beeinflusst die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen nicht die Funktion des Wirtschaftsguts innerhalb des Betriebs, sodass der erforderliche Funktionszusammenhang nicht durch die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen gelöst wird.

Nach Auffassung des BFH ist der von der Steuerpflichtigen in Anspruch genommene IAB auch nicht rückgängig zu machen, weil der IAB gewinnerhöhend dem Sonderbetriebsvermögen des A zugerechnet wurden. Denn nach Auffassung des BFH ist der IAB nicht korrespondierend zu seiner Inanspruchnahme hinzuzurechnen. Vielmehr muss der IAB in dem Vermögensbereich angesetzt werden, in dem die Investition vorgenommen wird.

Hinweis

Damit ist die gegenteilige Rechtsauffassung, die das LfSt Rheinland-Pfalz in seiner Veranlagungsverfügung für die LuF 2015 vom 25.09.2017 vertreten hat, überholt.

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