Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen in einem Folgejahr

Kernaussage

BMF setzt die Rechtsprechung des BFH, wonach ein Investitionsabzugsbetrag auch in Folgejahren aufgestockt werden kann un.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. 11.2014 (Az.: X R 4/13) entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG a.F. in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitrums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann und widersprach damit der Regelung des BMF-Schreibens vom 20.11,2013.

Verwaltungsanweisung

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.11.2014 sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen noch offen Fällen anzuwenden. Soweit Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 dieser Entscheidung entgegenstehen, sind diese nicht weiter anzuwenden.

Hinsichtlich der Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, gilt Folgendes:

1. Maßgebende Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.

2. Maßgebender Investitionszeitraum

Die dreijährige Investitionsfrist nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a EStG a.F. beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.

3. Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen

Eine Erhöhung scheidet aus, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde oder bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.

4. Keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition

Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.

5. Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen

Bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes sind die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig hinzuzurechnen. Soweit die insgesamt beanspruchten Investitionsabzugsbeträge für eine bestimmte Investition den Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG übersteigen und auch keine nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums anfallen, ist der verbleibende Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Dabei sind die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln.

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