Investitionsabzugsbetrag bei wesentlicher Betriebserweiterung
Kernaussage
Bei einer wesentlichen Betriebserweiterung bedarf es keiner erhöhten Glaubhaftmachung des Investitionsabsicht zwecks Gewährung des Investitionsabzugsbetrags. Die strengeren Prüfungsmaßstäbe im Falle einer Neugründung eines Betriebs sind insoweit nicht anzuwenden.Sachverhalt
Der Kläger G meldete zum 20.12.2011 ein Gewerbe „Transporte und Verleih“ an. In der Einkommensteuererklärung für 2011 erklärte G einen Verlust aus diesem Gewerbebetrieb. Die eingereichte Gewinnermittlung wies keine Einnahmen aus. Der zum 31.12.2011 nach § 7g Abs. 1 EStG gebildete Investitionsabzugsbetrag für 5 Sattelzugmaschinen, die voraussichtlich in 2013/2014 angeschafft werden sollten, führte zu dem erklärten Verlust. Im Anlagenverzeichnis war lediglich ein am 20.12.2011 für 6.000 Euro von einer Fahrunternehmen GbR angeschafften Kippauflieger ausgewiesen. Dieser wurde an eine GbR vermietet. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht. Es begründet dies damit, dass der Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da der Betrieb sich noch in der Gründungsphase befunden habe, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch nicht angeschafft worden seien. Damit seien auch gesteigerte Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, sodass der G Klage erhob.Entscheidung
Das FG gibt dem Kläger Recht. Der vom G geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag ist bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr gewinnmindernd zu berücksichtigen.Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags liegen im Streitfall vor. Entgegen der Auffassung des FA kann die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags im Streitfall nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um eine noch nicht abgeschlossene Neugründung eines Betriebs gehandelt hat, bei der es einer besonderen Prüfung der Investitionsabsicht bedarf. Denn im Zeitpunkt des Bildung des Investitionsabzugsbetrags war der Betrieb des G bereits eröffnet. Mit der Sparte „Verleih“ war der Betrieb bereits in 2011 mit dem Abschluss eines Mietvertrages über den Kipplader wirtschaftlich aktiv. Somit liegen die Voraussetzungen einer wesentlichen Betriebserweiterung vor.
Das FG stellt fest, dass im Anwendungsbereich des § 7g a.F. auch für den Fall der Betriebserweiterung die gleichen strengeren Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht gestellt wurden, wie bei einer Neugründung. Dies sei im Anwendungsbereich § 7g n.F. nicht mehr erforderlich. So werde z.B. auch in Neugründungsfällen nicht mehr nur allein auf den Nachweis der Investitionsabsicht durch verbindliche Bestellung abgestellt.
Außerdem erscheint es nicht mehr geboten, die restriktiven Maßstäbe bei Betriebseröffnung mit der geplanten wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes gleichzusetzen und hinsichtlich der voraussichtlichen Investitionsabsicht an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen. Vielmehr hält es das FG auch angesichts der durch § 7g EStG angestrebten Investitionshilfe für vorzugswürdig, im Wege einer Einzelfallabwägung die hinreichende Konkretisierung i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG jedenfalls auch durch anderweitige Darlegung zu ermöglichen. Hiernach fällt für die Frage des bestehenden Investitionsabsicht entscheidend ins Gewicht, dass der G 21 Monate später und damit lediglich knapp außerhalb der 1. Hälfte des 3-jährigen Investitionszeitraum die begünstigten Wirtschaftsgüter tatsächlich angeschafft hat.