Abschreibung von Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003

Kernaussage:

Mit Schreiben vom 13.12.2016 hat das BMF zur Abschreibbarkeit der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 Stellung genommen.

Hintergrund:

Der BFH hatte mit Urteil v. 21.10.2015 - IV R 6/12 , entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 25.06.2008, BStBl 2008 I, S. 682 , waren diese Ansprüche bisher als nicht abnutzbar behandelt worden.

Anpassung Rz. 19 des BMF-Schreibens v. 25.06.2008:

aa) Lineare Abschreibungen

  • Entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten sind nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben (BFH v. 21.10.2015 , BStBl 2016 II, S. XXX).
  • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist grundsätzlich typisierend mit 10 Jahren zu schätzen.
  • Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Anschaffungskosten von nach dem 31.12.2004 entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen gleichmäßig auf die Zeit bis zum 31.12.2014 verteilt werden.

Hinweis:

Auch wenn die neuen Zahlungsansprüche grundsätzlich für die Förderperiode 2015 bis 2021 zugewiesen wurden, dürften auch diese - bei entgeltlichem Erwerb - zunächst linear auf 10 Jahre abzuschreiben sein, da noch nicht absehbar ist, ob die aktuelle Regelung dann ausläuft oder verlängert wird.

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