Umsatzsteuerliche Behandlung mobiler Mahl- und Mischtätigkeit

Kernaussage

Die mobile Mahl- und Mischtätigkeit von Getreide unter Zufügung von Zutaten stellt eine einheitliche Leistung dar. Eine mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernde Werklieferung liegt vor, wenn dem Getreide bei der Mahl- und Mischtätigkeit wesensbestimmende Futtermittelzusätze beigefügt werden.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt einen Mahl- und Mischbetrieb für Tierfutter. Er bearbeitet das Getreide von landwirtschaftlichen Betrieben zu Tierfutter. Dabei wurden bei dem Mahlvorgang von dem Kläger oftmals mitgebrachtes Raps- oder Sojaöl sowie Zusatzstoffe eingesetzt. Der Kläger hatte den Einsatz des Öls und der Zusatzstoffe umsatzsteuerlich als Materiallieferung behandelt und dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die Mahl- und Mischleistung unterwarf er daneben dem Regelsteuersatz.

Nach Durchführung der Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 unterwarf die Finanzverwaltung die Mahl- und Mischtätigkeit, unabhängig davon, ob Öl oder Zusatzstoffe eingesetzt wurden, dem Regelsteuersatz. Die Mahl- und Mischvorgänge unter Einsatz von Zusatzstoffen und Ölen, stellen nach Auffassung des Finanzamtes eine einheitliche Werkleistung dar, die als sonstige Leistung mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist. Die eingesetzten Zutaten stellen Nebenleistungen dar, die das Schicksal der Hauptleistung zu teilen haben.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Steuerpflichte Klage. Die Klage wurde damit begründet, dass die beim Mahl- und Mischvorgang eingesetzten Zutaten getrennt lieferbare Gegenstände seien. Da die Zutaten mess- und lieferbar seien, könnten diese auch getrennt abgerechnet und mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert werden.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes. Die Mahl- und Mischtätigkeit des Klägers wurde danach zutreffend als eine einheitliche Leistung angesehen, die als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz unterliegt. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt aber unzutreffend die Mahl- und Mischleistungen, bei denen die vom Kläger selbst beschaffenen und beigemischten Zusatzstoffe wesensbestimmende Bestandteile waren, dem Regelsteuersatz unterworfen.

Jede einheitliche Leistung enthält sowohl Lieferungselement als auch Dienstleistungselement. Dabei soll eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Entscheidend für die Feststellung, ob der Steuerpflichtige dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, soll dabei die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers sein. Im Streitfall war die Mahl- und Mischleistung unter Verwendung von Zusätzen als einheitliche Leistung zu betrachten, weil die beiden Handlungen so eng miteinander verbunden waren, dass sie eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers seien die Abgabe der Stoffe und das Mahlen nicht als zwei selbstständige Leistungen anzusehen.

Die Mahl- und Mischvorgänge, bei denen Öl zur Verarbeitung eingesetzt wurde, stellten eine einheitliche sonstige Leistung dar, die dem Regelsteuersatz unterlag, weil hierbei das Dienstleistungselement überwog. Denn die Beifügung des Öls erfolgte hauptsächlich zur Bindung des Staubs, der bei dem Mahlvorgang entstand und diente der besseren Mischbarkeit des Futters.

Bei der Beigabe von Zusatzstoffen, sei darauf abzustellen, ob der beigefügte Zusatzstoff den Wert des Dienstleistungselements (einschließlich des Öls) wertmäßig übersteigt. Sofern das Nettoentgelt der zugegeben Stoffe mehr als 50 Prozent des Gesamtentgelts überschreite, liege eine Werklieferung vor, die insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Im Streitfall hatte der Kläger auf die Misch- und Mahlleistung den Regelsteuersatz angewendet, sodass er die zu hoch ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldete.

Hinweis

Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen. Das Finanzgericht München schließt sich mit seiner Entscheidung dem Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 20.11.2013 an, wonach die Herstellung von Mischfutter eine Werklieferung darstellt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Darüber hinaus hatte das Finanzgericht Baden Württemberg bereits entschieden, dass die Mischleistung lediglich unter Beigabe von Ölen eine mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde sonstige Leistung darstellt.

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