Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland

Kernaussage

Der BFH hat zur Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland Stellung genommen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betrieb einen LuF-Betrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckte. Der Betrieb in der Gemeinde W umfasste 98 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 102,20 ha. Die Fläche, die auf das im Jahre 2003 erstellte Betriebswerk entfiel, betrug 102,20 ha, wovon 4,91 ha auf Nichtholzboden und 97,29 ha auf Holzbodenfläche entfiel. Für den Betrieb in W erklärte der Steuerpflichtige in der Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts nach § 125 BewG forstwirtschaftlich genutzte Fläche von 70,49 ha und 29,17 ha für Unland (insgesamt 99,66 ha).

Die Außenprüfung stellte Abweichungen zwischen den vom Steuerpflichtigen erklärten und von ihm genutzten Flächen fest. Daraufhin reichte der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige mit einer geänderten Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte für die Stichtage 1.1.2004 bis 1.1.2010 ein. Im Rahmen dessen wurden die genutzten Flächen für den Betrieb in W unverändert erklärt.

Die von der Finanzverwaltung erlassenen Grundsteuermessbescheide auf den 1.1.2004, 2006 sowie 2009 sowie die Bescheide über die Grundsteuerzerlegung auf den 1.1.2004 bis 1.1.2010 berücksichtigten für den Betrieb in W forstwirtschaftlich genutzte Flächen von 97,29 ha und als Unland eine Fläche von 4,91 ha. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, weil die Flächen mit einer Größe von 29,1704 ha ertraglos seien. Denn die Flächen zeichneten sich durch eine starke Neigung, eine schlechte Bodenbonität und eine starke Erosion aus. Der Einspruch blieb erfolglos. Gegen die Einspruchsentscheidung legte der Steuerpflichtige Klage ein, die vom FG als unbegründet abgewiesen wurde, woraufhin der Kläger Revision einlegte.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision unbegründet ist. Nach Ansicht des BFH hat das FG zutreffend entschieden, dass das FA bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags die streitigen Flächen von 24,2604 ha (=29,1704 – 4,91 ha) zutreffend als forstwirtschaftliche Flächen und nicht als Unland eingestuft hat.

Für die Bildung eines Ersatzwirtschaftswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzte Wirtschaftsgüter i.S.d. § 33 Abs. 2
BewG einbezogen werden. Dies gilt auch für das Vermögen, bei dem der Nutzer kein Eigentümer ist. Gemäß § 33 Abs. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem LuF-Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Der Wirtschaftsteil eines LuF-Betriebs umfasst die forstwirtschaftliche Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BewG und das nicht zu einer forstwirtschaftlichen Nutzung gehörende Geringstland und Unland. Zum Unland zählen dabei Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Unland wird nicht bewertet. Zum Unland gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. Für die Qualifizierung als Unland ist der alleinige Umstand, dass die Bewirtschaftung von Flächen unwirtschaftlich ist, nicht ausreichend.

In Abgrenzung zum Unland umfasst Geringstland die Betriebsflächen mit geringster Ertragsfähigkeit, für die keine Wertzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz festzustellen sind. Im Gegensatz zu Unland ist beim Geringstland die Kulturfähigkeit nicht wegen der besonderen objektiven Beschaffenheit der Flächen ausgeschlossen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der BFH entschieden, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung der streitigen Flächen von 24,2604 ha in W gegeben sei. Dem BFH zufolge liegt weder Unland noch Geringstland vor. Den Feststellungen des FG zufolge haben die bestrittenen Flächen einen nicht unerheblichen natürlichen Ertrag hervorgebracht. Eine objektive Ertragslosigkeit ist daher nicht gegeben, sodass die Flächen kein Unland darstellen können. Da die Flächen einen natürlichen Ertrag hervorbringen, ist nach Ansicht des BFH die Zuordnung als forstwirtschaftliche Fläche rechtmäßig.

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