Korrektur nicht berechtigter Waldwertminderung durch Bilanzberichtigung

Kernaussage

Die Waldwertminderung auf Waldbestände gemäß R 212 Abs. 1 EStR 1996 ist zum 31.12.1998 entfallen und konnte daher für die Jahre ab 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO war nicht möglich.

Sachverhalt

Die Klägerin L erzielte Einkünfte unter anderem aus Land- und Forstwirtschaft. Sie besitzt ein forstwirtschaftliches Unternehmen und ermittelt dessen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen der Gewinnermittlung der Jahre 1999 bis 2006 machte L Abschreibungen auf den Wald geltend. Mit Steuererklärung und eingereichter Bilanz für 2006 machte sie einen Verlust aus LuF geltend. Das FA wies L darauf hin, dass in der Gewinnermittlung eine Abschreibung für den Wald in Höhe von 3 % der Anschaffungskosten vorgenommen worden sei. Die Wald Bestockung gehöre jedoch zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Eine Absetzung für Abnutzung sei daher nicht vorzunehmen, sodass das FA die erklärten Einkünfte erhöhte. Zudem vertrat das FA die Auffassung, dass für die Jahre 1999 bis 2005 ein Bilanzierungsfehler vorliege, der in der ersten noch offenen Bilanz zum 01.01.2006 zu berichtigen sei. Diese Anpassung ergebe sich aus einer in den Jahren 1999 bis 2005 vorgenommenen "Waldwertminderung" auf Waldbestände i.H.v. 3 % gemäß R 212 Abs. 1 EStR 1996. Die entsprechende Regelung "Waldwertminderung" sei jedoch zum 31.12.1998 entfallen und könnte daher für die Jahre ab 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Es wurde eine gewinnerhöhende Bilanzberichtigung vorgenommen. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Die Klage hatte nach der Entscheidung des FG Nürnberg keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte zutreffend den Buchwert des Anlagevermögens Wald zum 01.01.2006 korrigiert. Ist die Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes in derjenigen Schlussbilanz, in der er erstmals aufgetreten ist, nicht mehr möglich, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Es lag ein unrichtiger Bilanzansatz hinsichtlich des Buchwerts des Anlagevermögens Wald vor. Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens. Da sich der Holzzuwachs je nach Baumart über einen Zeitraum von 60 bis 200 Jahren erstreckt, tritt der Produktionsfaktor derart in den Vordergrund, dass eine Zurechnung des stehenden Holzes zum Anlagevermögen bis zum Zeitpunkt des Einschlags geboten ist. Erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt dieses in das Umlaufvermögen. Hierbei ist der einzelne Baum eines Waldes nicht als Wirtschaftsgut zu beurteilen, sondern es wird der in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand zu einem Wirtschaftsgut zusammengefasst.

L konnte ab dem 01.01.1999 nicht mehr die pauschalierten Waldwertminderung nach R 212 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStR 1998 geltend machen. Der von der Finanzverwaltung früher zugelassene Pauschalabschlag ist für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.1999 beginnen, nicht mehr anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die Wiedereinführung dieser Vereinfachungsregelung ist nach Auffassung des FG nicht ersichtlich.

Die vom Finanzamt vorgenommene Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2006 im Wege einer Bilanzberichtigung scheiterte auch nicht daran, dass mit den Einkommensteuerbescheiden für 1999 bis 2005 rechtskräftige Billigkeitsmaßnahmen gewährt worden wären, die nicht durch eine Bilanzberichtigung, sondern nur unter bestimmten hier nicht vorliegenden Umständen des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsakts zurückgenommen werden könnten. Zum einen war die Waldwertminderung nach Abschn. 212 Abs. 1 Satz 8 EStR 1981 eine Typisierungsvorschrift und keine Billigkeitsregelung. Zum anderen war keine Billigkeitsregelung beantragt und waren die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2005 auch im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren und nicht im Billigkeitsverfahren ergangen.

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