Pauschalierungsumsätze bei Diensteleistungen für anderen Landwirten

Kernaussage

Dienstleistungen die ein landwirtschaftlicher Erzeuger allein mit seiner eigenen Arbeitskraft erbringt und die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, stellen auch bei einem Landwirten, der seinen eigenen Betrieb bewirtschaften lässt , landwirtschaftliche Dienstleistungen dar und unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung.

Sachverhalt

Der Kläger (L) ist staatlich geprüfter Landwirt. Bis zum 30.10.2004 war er als Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters tätig. Zum 01.11.2004 pachtete er von seinem Vater landwirtschaftliche Ackerfläche und gründete einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. L baute Kartoffeln und Silomais an. Für die Bewirtschaftung der Flächen wurden Lohnunternehmerleistungen in Anspruch genommen. Daneben erbrachte L ab dem 01.11.2004 weiterhin Dienstleistungen im väterlichen Milchviehbetrieb. Die Tätigkeit des L umfasste alle anfallenden Arbeiten im Stall, auf dem Feld, sowie koordinative und organisatorische Aufgaben. Seine geleisteten Arbeitsstunden stellte er monatlich in Rechnung. Die Umsätze aus seiner landwirtschaftlichen Urproduktion unterwarf er ebenso wie die Umsätze aus den an den Betrieb des Vaters erbrachten Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Umsatzsteuererklärungen wurden nicht abgegeben.

Im Jahr 2011 begann das Finanzamt (FA) mit einer Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2009. Der Prüfer war der Auffassung, dass der L ertragsteuerlich zwei gesonderte Betriebe führe, die auch umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln seien. Bei den Umsätze aus der Veräußerung der eigenerzeugten landwirtschaftlichen Produkte handle es sich um Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, welche der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlägen. Hingegen seien die Umsätze aus den Dienstleistungen der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Die Dienstleistungen im Bereich der Milchviehhaltung seien kein Ausfluss der eigenen landwirtschaftlichen Produktion. Entsprechend der Prüferfeststellungen erließ das FA erstmalig Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos

Entscheidung

Nach Ansicht des FG Düsseldorf war die Klage begründet. Gegenüber L war für die Jahre 2004 bis 2009 keine Umsatzsteuer festzusetzen. Zwar ist L Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Er hat jedoch im Ergebnis keine Umsatzsteuer zu entrichten, weil die von L in den Streitjahren an das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters erbrachten Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterlagen. L hat die gegenüber dem väterlichen Betrieb monatlich in Rechnung gestellten Dienstleistungen im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt.

Entgegen der Auffassung des FA erbringt L die Dienstleistungen an den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters auch „mit Hilfe der Arbeitskräfte seines landwirtschaftlichen Betriebs“. Denn bei der persönlichen Arbeitskraft des L handelt es sich, um die „Arbeitskraft (Arbeitskräfte) seines landwirtschaftlichen Betriebes“ mit deren Hilfe er seine Dienstleistungen gegenüber dem Betrieb seines Vaters erbringt. Dienstleistungen, die ein landwirtschaftlicher Erzeuger allein mit seiner eigenen Arbeitskraft erbringt und die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, fallen unter den Begriff der landwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Hinweis

Revision wurde vom FG nicht zugelassen. Zur sogenannten Aufgriffsgrenze der Finanzverwaltung von 51.500 €, brauchte sich das FG im Streitfall, wegen des geringeren Umfangs dieser Umsätze, nicht zu äußern.

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