Keine Verlängerung der Reinvestitionsfrist für Anschaffungsvorgänge

Kernaussage

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Verlängerung der Frist in § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG nur für vom Steuerpflichtigen selbst neu hergestellte Gebäude gilt.

Sachverhalt

Die Klägerin L führte im Streitjahr 2004 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 erzielte L bei der Veräußerung betrieblicher Grundstücke einen Gewinn. Sie bildete daraufhin in der Bilanz zum 30.06.2000 eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG. Zum 30.06.2004 bestand noch ein Teil der Rücklage. In den Bilanzen zum 30.06.2005 und zum 30.06.2006 löste die L Teilbeträge der Rücklage auf und übertrug diese Rücklagebeträge auf die Anschaffungskosten von Eigentumswohnungen. Die Eigentumswohnungen erwarb die L mit notariellen Kaufverträgen jeweils von Bauträger-Gesellschaften, welche die Wohnungen errichteten.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Anschaffungskosten der L für die Eigentumswohnungen keine nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG begünstigten Reinvestitionen seien. Die Rücklage sei daher nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG in der Bilanz zum 30.06.2005 gewinnerhöhend aufzulösen. Der Einspruch und die Klage vor dem FG der L blieben ohne Erfolg. Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, legte L Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Entscheidung

Der BFH hält die Frage "ob die Verlängerung der Frist in § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG nur für vom Steuerpflichtigen ... selbst hergestellte Wirtschaftsgüter gilt, oder ob auch Anschaffungsvorgänge begünstigt sind" für grundsätzlich nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat.

§ 6b Abs. 3 EStG regelt die Bildung und Auflösung einer Rücklage, die nur der Steuerpflichtige bilden kann. Satz 2 der Vorschrift unterscheidet für den Rücklagebetrag, den der Steuerpflichtige von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen kann, ausdrücklich zwischen Wirtschaftsgütern, die angeschafft oder hergestellt worden sind. § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG nennt für die Möglichkeit der Fristverlängerung demgegenüber nur "neu hergestellte" Gebäude und schließt damit "angeschaffte" Gebäude aus seinem Anwendungsbereich aus. Daraus, dass § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG --anders als § 6b Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG-- nicht nochmals den Steuerpflichtigen eigens erwähnt, kann nicht geschlossen werden, es genüge die Neuherstellung des Gebäudes durch einen Dritten. Zudem ergibt sich die vom FG zu Recht für zutreffend erachtete Auslegung jedenfalls aus § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG. Nach dieser Regelung ist eine nach vier Jahren noch vorhandene Rücklage aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Einen Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden kann der Steuerpflichtige aber nur vornehmen, wenn er diese Kosten als Hersteller getragen hat. Das ist nicht der Fall, wenn er ein von einem Dritten herzustellendes Gebäude anschafft.

Zu Recht ist das FG ferner davon ausgegangen, dass die von ihm vertretene Auslegung des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG auch mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht. Dieser besteht, anders als die Klägerin offenbar meint, nicht in der Förderung der Bauwirtschaft, sondern darin, die aufgrund bestimmter Veräußerungsvorgänge frei werdenden stillen Reserven steuerrechtlich nicht sofort zu erfassen, sondern sie auf ein Reinvestitionsgut zu übertragen. Im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung muss die Möglichkeit der Übertragung auf ein Reinvestitionsgut allerdings zeitlich begrenzt werden. Diesem Zweck dienen die in § 6b Abs. 3 EStG vorgesehenen Reinvestitionsfristen. Sie geben dem Steuerpflichtigen den zeitlichen Rahmen vor, innerhalb dessen er die begünstigte Reinvestition --Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts-- vorgenommen haben muss. Dabei wird durch die in § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG vorgesehene Verlängerung der grundsätzlich vierjährigen Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre in seinem Interesse berücksichtigt, dass die Herstellung von Gebäuden erfahrungsgemäß eine längere Planungs- und Bauzeit erfordert. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass diese Verlängerung ihm nur dann zugute kommt, wenn er selbst Hersteller ist. Denn nur er hat die Reinvestitionsfristen einzuhalten. Will er nicht selbst ein Gebäude herstellen, sondern lediglich anschaffen, wird es ihm auch regelmäßig möglich sein, ein Gebäude zu erwerben, das ihm innerhalb der für Anschaffungen geltenden vierjährigen Reinvestitionsfrist geliefert wird.

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