Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft

Kernaussage

Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG (a.F.) darf nicht vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Sachverhalt

Der Kläger E betrieb ein Bauunternehmen, dessen Gewinn er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte. Im März 2004 gliederte er das Einzelunternehmen gemäß § 123 Abs. 3 UmwG auf eine neu gegründete GmbH aus, deren Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer er wurde. Er legte der Ausgliederung die Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1. Januar 2004 zugrunde, in der die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt wurden. Für Zwecke einer vom Finanzamt beabsichtigte Anpassung der Vorauszahlungen reichte E seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2003 ein. Darin war eine Betriebsausgabe in Höhe von 200.000 € für ein Ansparabschreibung i.S. des § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG enthalten. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte das FA die Ansparabschreibung nicht mehr an und erhöhte mit den angefochtenen Änderungsbescheiden die Festsetzung der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Die Revision blieb ohne Erfolg. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nach § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG 2002 für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, die 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgut nicht überschreiten darf. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 2002, so kann er statt der Rücklage eine entsprechende Betriebsausgabe abziehen.

Wird ein Betrieb in eine unbeschränkte körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, so ist das Eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des UmwStG 2002 nach § 20 Abs. 2 bis 8 UmwStG 2002 zu bewerten. Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen. Wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt, tritt sie in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, die Absetzung für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.

Diese gesetzlichen Regelungszusammenhänge hat der Große Senat der BFH aktuell dahingehend gewürdigt, dass eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 nicht mehr vorgenommen werden dürfe, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststehe, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebacht werde. Zur Begründung hat er ausgeführt, für Fälle der Betriebsveräußerung und -aufgabe sei bereits entschieden, dass eine Ansparabschreibung nicht mehr vorgenommen werden könne, wenn die Investition im Betrieb nicht mehr möglich sei. Nichts anderes könne in Fällen der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gelten, weil es sich dabei um einen veräußerungs- und tauschähnlichen Vorgang handele. Der Rechtsträger des Betriebs wechsele infolge eines entgeltlichen Vorgangs ebenso wie bei einer Veräußerung. An dieser Einordnung als veräußerungsähnlichen Vorgang ändere sich nichts dadurch, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens ansetze. Der in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 angeordnete Eintritt der übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers bedeute keine Gesamtrechtsnachfolge. Der Eintritt beschränke sich vielmehr auf objektbezogene Besteuerungsmerkmale. Der Förderzweck des § 7g EStG 2002 könne durch die Vornahme einer Ansparabschreibung im Einzelunternehmen nicht mehr erreicht werden.

Hinweis

Damit setzt der X. Senat des BFH den Beschluss des Große Senat vom 14. April 2015 - GrS 2/12 (BStBl 2015 II, S. 1007). Ob der Beschluss Auswirkungen auf die noch anhängigen Verfahren zur Einbringung in eine Personengesellschaft (X R 31/11) bzw. die Übertragung eines Einzelunternehmens nach § 6 Abs. 3 EStG (IV R 14/12) hat, bleibt abzuwarten.

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