Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Personengesellschaft

Kernaussage

Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG darf auch nicht mehr vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststehe, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht werden soll.

Sachverhalt

Der Kläger (K) betrieb von 2001 bis 2004 ein Einzelunternehmen. K ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Zum 1. Januar 2005 brachte er sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co KG (KG) ein, an der er zu 51% beteiligt war. Die KG führte die Buchwerte des Einzelunternehmens fort. In seinem JA für das Streitjahr 2004 bildete K eine Rücklage nach §7g Abs.3 EStG in Höhe von 83.200,00€. Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das FA die Rücklagenbildung mit der Begründung, eine Investition im Einzelunternehmen sei im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rücklage nicht mehr möglich gewesen, weil das Einzelunternehmen bereits in die KG eingebracht worden sei. Das FA erhöhte mit den angefochtenen Änderungsbescheiden die Festsetzung der ESt und des GewSt-Messbetrags 2004 entsprechend. Des Weiteren hob es wegen des Übersteigens der Einkunftsgrenze des §5 EigZulG die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre ab 2004 auf. Im Einspruchsverfahren vertrat K die Auffassung, dass die Personengesellschaft wegen der Buchwertverknüpfung gem. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG auch bzgl. Der gewinnmindernden Rücklagen in die Rechtsstellung des K eintrete. Das FA wies die Einsprüche zurück.

Die Klage blieb erfolglos. Das FG führte in der Klagebegründung aus, eine Rücklage könne nicht mehr gebildet werden, wenn bereits feststehe, dass die Investition wegen der zwischenzeitlichen Einbringung des Betriebs in eine Personengesellschaft nicht mehr durchgeführt werde. Diese Einbringung sei als tauschähnlicher Vorgang anzusehen. Der eingebrachte und der aufnehmende Betrieb bildet trotz der Buchwertfortführung keine Einheit.

Entscheidung

Die Revision wurde ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Wie der Große Senat des BFH bereits mit Urteil v. 14.04.2015 – GrS 02/12 entschied, darf eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG nicht mehr vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Der nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG angeordnete Eintritt der übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung beschränkt sich vielmehr auf objektbezogene Besteuerungsmerkmale. Der Förderzweck des § 7g EStG könne durch die Vornahme einer Ansparabschreibung im Einzelunternehmen nicht mehr erreicht werden. Der Große Senat hat in rechtsdogmatischer Hinsicht entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft – ungeachtet der Möglichkeit der Buchwertfortführung – um einen tauschähnlichen Vorgang und damit um einen Spezialfall der Betriebsveräußerung handelt. Im Übrigen hat der Große Senat die instanzgerichtliche Rechtsprechung referiert, in der die Anwendbarkeit des § 7g EStG 2002 im Vorfeld der Einbringung in eine Personengesellschaft ganz überwiegend versagt wird und ausdrücklich hinzugefügt, die Rechtsfolge der Buchwerteinbringung in eine Kapital- und in eine Personalgesellschaft seien „im Wesentlichen identisch“.

Im vorliegendem Streitfall stand seit der Unterzeichnung des Gesellschaftervertrags am 21. Dezember 2004 fest, dass das Einzelunternehmen des K zum 1. Januar 2005 in die KG eingebracht würde. K hat die streitige Ansparabschreibung aber erst nach diesem Zeitpunkt beim FA geltend gemacht. Auch wenn das FG den genauen Zeitpunkt, zu dem der JA 2004 beim FA eingereicht worden ist, nicht festgestellt hat, kann dieser jedenfalls nicht vor dem 21. Dezember 2004 liegen.

Hinweis

Mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung des BFH konnte gerechnet werden. Offen bleibt noch der beim BFH anhängige Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelunternehmens gem. § 6 Abs.3 EStG (Az. IV R 14/12).

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