Bauabzugssteuer beim Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage

Kernaussage

Das FG Düsseldorf hat sich dazu geäußert, ob das Aufstellen einer (Aufdach-) Photovoltaikanlage der Bauabzugssteuer unterliegt.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war im Bereich der Energie- und Haustechnik tätig. Zu ihren Tätigkeiten gehörten u.a. die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen als Aufdach-Anlagen. Die Steuerpflichtige beauftrage hierfür eine Fremdfirma. Sie meldete hierfür keine Bauabzugssteuer an. Aufgrund dessen leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen die Geschäftsführer der Steuerpflichtigen ein, wonach von dieser eine Anmeldung zum Bauabzugssteuer abgegeben wurde. Nach Auffassung der Steuerpflichtigen fehle es aber bei einer Aufdach-Anlage an einer Bauleistung. Denn die Photovoltaikanlagen hätten mit dem eigentlichen Bauwerk nichts zu tun. Sie trügen daher nicht zur eigentlichen Nutzung des Gebäudes bei. Das Finanzamt lehnte die Änderung der Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen ab. Hiergegen legte die Steuerpflichtige Einspruch ein, der als unbegründet zurück gewiesen wurde.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Nach Auffassung des FG handelt es sich im Streitfall bei der Errichtung der Aufdach-Anlagen um Bauleistungen i.S.d. § 48 EStG.

Bauleistungen sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG Leistungen, die bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmunsgemäßer Nutzung dienen. Nach Auffassung des FG ist der Begriff der Bauleistungen weit auszulegen, sodass jegliche Tätigkeiten am Bau sowohl mit als auch ohne Personaleinsatz einzubeziehen sind.

Nach Ansicht des FG fallen unter den Begriff des Bauwerks nicht nur Gebäude, sondern ebenfalls sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende baulich hergestellte Anlagen. Nach Auffassung des FG können auch Betriebsvorrichtungen Bauleistungen darstellen. Dem FG zu Folge stellt das Montieren von Photovoltaikanlagen eine bauliche Tätigkeit dar. Denn zur vollen Nutzung des Gebäudes muss dieses über elektrische Energie und auch eine Wärmequelle verfügen, die ein mit dem Gebäude verbundenes Leitungssystem erfordern. Der Ersteinbau hierfür stellt eine bauliche Tätigkeit dar. Das FG hat entschieden, dass ebenfalls für die Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach die gleichen Grundsätze gelten müssen.

Unerheblich für die Erhebung der Bauabzugssteuer ist nach Ansicht des FG, ob die leistende Gesellschaft eine im Ausland ansässige Gesellschaft ist, die im Inland nicht der Steuerpflicht unterliegt. Denn in § 48 EStG ist nicht verankert, dass für die Erhebung der Bauabzugssteuer der Leistende im Inland steuerpflichtig sein muss.

Hinweis

Das Urteil ist beim BFH unter dem Az.: I R 67/17 wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechtes anhängig.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink