Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres bei Ackerbaubetrieben

Kernaussage

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres enumerativ abschließend in § 8c EStDV geregelt wurde. Demnach steht einem reinen Ackerbaubetrieb kein Wahlrecht zu.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betreibt neben verschiedenen Gewerbebetrieben (Spedition, Photovoltaikanlage, gewerbliche Vermietung) unter anderem einen Ackerbaubetrieb. Für den Ackerbaubetrieb beantragte der Steuerpflichtige den Wechsel des Gewinnermittlungszeitraums vom landwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr zum mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr. Zur Begründung führte der Steuerpflichtige aus, dass die Familie mehrere Gewerbebetriebe betreibe, die für die Kreditinstitute als ein Kreditnehmer angesehen werden. Daher forderten die Kreditinstitute eine konsolidierte Jahresbilanz. Um die gesonderte Erstellung eines Jahresabschlusses für den Ackerbetrieb zu umgehen, wurde der Antrag auf Wechsel des Gewinnermittlungszeitraums gestellt. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Umstellung des Gewinnermittlungszeitraums ab. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Daraufhin legte der Steuerpflichtige Klage gegen die Einspruchsentscheidung ein.

Entscheidung

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Klage gegen die Einspruchsentscheidung abzuweisen war. Die Zustimmung der Wahl eines Wirtschaftsjahres ist nach ständiger Rechtsprechung eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. Das Gericht kann die Entscheidung des Finanzamtes nur auf Ermessenfehler überprüfen. Nach Auffassung des FG liegt in der Begründung zur Ablehnung des Antrags kein Ermessenfehlgebrauch der Finanzverwaltung vor.

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist bei Land- und Forstwirten das Normalwirtschaftsjahr der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06.. Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres ist dabei enumerativ abschließend in § 8c EStDV geregelt. Danach ist für den reinen Ackerbaubetrieb der Klägerin kein Wahlrecht eröffnet, so dass es -wie vom Finanzamt entschieden- bei dem landwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr verbleiben muss.

Dem Steuerpflichtigen steht jedoch die Möglichkeit offen, die Wirtschaftsjahre der anderen gewerblichen Betriebe an das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr anzupassen.

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