Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags nach Außenprüfung

Kernaussage

Die Tatsache, dass sich der Steuerpflichtige erst unter dem Eindruck der Mehrergebnisse aus einer Außenprüfung zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags entschlossen hat, lässt nicht den Schluss auf das Fehlen der Investitionsabsicht zum maßgeblichen Bilanzstichtag zu.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, erzielt aus der Haltung von Pferden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die sie nach dem Regelwirtschaftsjahr nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Den Jahresabschluss zum 30.06.2010 reichte sie am 25.03.2011 bei dem FA ein. Mit Bescheid vom 16.05.2011 stellte dieses die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr 2009 erklärungsgemäß fest.

Im Anschluss an eine für die Feststellungszeiträume 2007 bis 2009 durchgeführte Außenprüfung, die für die Prüfungsjahre jeweils zu einer Erhöhung der Gewinne aus LuF führte, machte die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG für den im August 2011 angeschafften Schlepper geltend. Das FA gewährte den Investitionsabzugsbetrag nicht und begründete dies damit, dass es wegen der bereits erfolgten Anschaffung des Wirtschaftsguts an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehle.

Der Einspruch der GbR blieb erfolglos. Der dagegen erhobene Klage gab das FG statt. Durch Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14 hat der Bundesfinanzhof das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Er hat sich zwar der Rechtsauffassung angeschlossen, dass die nachträgliche Bildung des Investitionsabzugsbetrags zulässig gewesen sei, aber hinreichende tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag vermisst.

Entscheidung

Im zweiten Rechtsgang gibt das FG der Klage statt. Der von der GbR geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag ist bei der Ermittlung des Gewinns aus LuF des Wirtschaftsjahres 2009/2010 zu berücksichtigen. Nach der rechtlichen Beurteilung im Urteil des BFH vom 23.01.2016 - IV R 9/14, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erfüllt, wenn die GbR zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (a.F.) vorausgesetzte Absicht hatte, das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb des dort bestimmten Zeitraums anzuschaffen und danach für den dort bestimmten Mindestzeitraum zu nutzen.

Dafür das die Investitionsabsicht bestand spricht nach Ansicht des FG bereits der Umstand, dass die Klägerin das begünstigte Wirtschaftsgut am 31.08.2011 und damit innerhalb des maßgeblichen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft hat. Im vorliegenden Fall ist die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts vierzehn Monate nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag und damit noch in der ersten Hälfte des Investitionszeitraums erfolgt, dessen geringer zeitlich Abstand zwischen dem Abstand des Wirtschaftsjahres für das der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird und der tatsächlichen Investition für eine Investitionsabsicht spricht. Es kommt hinzu, dass die für die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts maßgebenden Umstände - nämlich das Alter und die Reparaturanfälligkeit des vorhandenen und durch die Neuanschaffung zu ersetzenden Schleppers - bereits vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag bestanden und sich die GbR bereits im Frühjahr 2010 nach einer für eine Ersatzbeschaffung in Betracht kommenden Maschine erkundigt hat.

Auch der Umstand, dass der alte Schlepper noch im Dezember 2009 mit beträchtlichem Kostenaufwand repariert wurde, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Investitionsabsicht. Da die Klägerin für ihren Betrieb auf die Maschine angewiesen war, hatte sie keine andere Wahl, als diese zunächst noch einmal instand setzen zu lassen. Im Übrigen waren die dafür eingesetzten Kosten auch im Fall einer Ersatzbeschaffung nicht vollständig verloren, weil sie den Preis erhöhten, zu dem der alte Schlepper veräußert oder in Zahlung gegeben werden konnte.

Schließlich drängt auch die Tatsache, dass die GbR Investitionsabzugsbeträge bzw. Ansparabschreibungen in früheren Jahren bereits bei Einreichung der Jahresabschlüsse in Anspruch genommen hatte, keine Zweifel an der Investitionsabsicht zum maßgeblichen Bilanzstichtag auf. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gehört zu den Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen.

Hinweis

Es bleibt zu beachten, dass im Anwendungsbereich des § 7g EStG n.F. (gilt für Wj, die nach dem 31.12.2015 enden) keine Investitionsabsicht mehr gefordert wird, so dass durch nachträgliche Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen Mehrergebnisse kompensiert werden können. Sinnvollerweise sind Investitionsabzugsbeträge (keine konkrete Bezeichnung mehr erforderlich) aber nur bei im Investitionszeitraum tatsächlicher erfolgter begünstigter Investition geltend zu machen, da anderenfalls der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aufzulösen ist (mit Verzinsung).

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