Stellen landwirtschaftliche Teilflächen einen Teilbetrieb dar

Kernaussage

Das FG Münster bestätigt seine Auffassung, wonach es die Übertragung von landwirtschaftlichen Teilflächen aus einem ruhenden, verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb als Teilbetriebsübertragung wertet.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Ehefrau E ihres verstorbenen Ehemannes V. Ihre Familie war seit Ende der 1930er Jahre Landwirte und Ziegeleibesitzer. Das Ziegeleigelände und die Gebäude wurden nach Aufgabe des Ziegeleibetriebs für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Ende der 1980er Jahre betrugen die im Eigentum des V stehenden regelmäßig genutzten Flächen 4,5 ha. Einen Teil der Fläche verpachtete er weiter. 0,5 ha wurden von ihm selbst bewirtschaftet. Eine Teilfläche von 1,7444 ha übertrug V 1996 unentgeltlich auf seine Ehefrau E, die 2008 daraus eine Teilfläche verkaufte. Das FA behandelte den Verkauf in den Einkommensteuerbescheiden als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Hiergegen legte die E Einspruch ein. Sie trug vor, dass das veräußerte Grundstück bei ihr nicht zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehört habe. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung

Die daraufhin erhobene Klage der E ist nach Ansicht des FG unbegründet. Das FA hat die Veräußerung des Grundstücks zu Recht im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteuert. Zur Begründung geht das FG zunächst auf die Verpachtungsgrundsätze ein.

Wird ein luf Betrieb verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsausgabe im Sinne des § 14 Abs. 1 EStG behandeln will und damit die Gegenstände seines Betriebes in sein Privatvermögen überführt oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Das Wahlrecht entfällt aber, wenn anlässlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. In diesem Fall stellt der Verpächter die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein. Eine parzellenweise Verpachtung der bisher vom Landwirt selbst bewirtschafteten Ländereien steht einer Betriebsverpachtung nicht entgegen, wenn der Verpächter die Absicht hat, den Betrieb selbst oder durch seine Erben wiederaufzunehmen und dies nach den gegebenen Verhältnissen als möglich erscheint. Die Absicht der dauernden Betriebseinstellung kann nur bei einer entsprechenden unmissverständlichen Betriebsaufgabeerklärung des Verpächters gegenüber dem FA angenommen werden. Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigen Privatvermögen werden.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich nach Ansicht des FG bei dem von der Ehefrau veräußerten Grundstück um landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Der 2011 verstorbene V hatte den landwirtschaftlichen Betrieb zunächst noch selbst bewirtschaftet und hat nach Einstellung seiner Tätigkeit als Landwirt keine Betriebsaufgabenerklärung abgegeben. Durch die unentgeltliche Übertragung der Teilfläche auf die E sei dieses Grundstück auch nicht aus dem luf Betriebsvermögen entnommen worden. Es fehle insofern zum einen an der nach der Rechtsprechung erforderlichen unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung sowie an der Erklärung eines entsprechenden Entnahmegewinns. Vor allem sei das Grundstück, das deutlich über 3.000qm groß war und damit einen landwirtschaftlichen Teilbetrieb dargestellt habe, gemäß § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten als Teilbetrieb auf die E übertragen worden, die damit einen Betrieb übernommen habe.

Hinweis

Damit bestätigt das FG seine Rechtsauffassung, die es bereits im Urteil vom. 24.04.2015 - 14 K 4172/12 (Newsletter 18/2015) vertreten hat. Die Revision gegen das aktuelle Verfahren wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, insbesondere auch wegen des beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 27/15 bereits anhängigen Revisionsverfahrens des FG Münster. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH in diesen beiden Fällen positioniert, da die dort geäußerte Rechtsauffassung der bisherigen BFH-Rechtsprechung widerspricht.

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