Grundstückschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt und weiterer Schuldentilgung durch Nießbraucher

Kernaussage

Übernimmt der Beschenkte einer Grundstücksschenkung unter Vorbehaltsnießbrauch vertragsgemäß nicht die persönliche Haftung der auf dem Grundstück gesicherten Verbindlichkeiten und erfüllt der Schenker diese Verpflichtung weiter, können bei der Festsetzung der Schenkungssteuer auch mit Ableben des Schenkers bei dem Beschenkten bzw. nunmehr Erben keine Gegenleistungen bereicherungsmindernd berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Mit Notarvertrag aus 2011 übertrug die Erblasserin der Klägerin E und ihrem Bruder jeweils zur Hälfte den Grundbesitz an einem Grundstück. Dieses Grundstück war mit einer Grundschuld zugunsten der Bank belastet. In dem einem Übergabevertrag verpflichtete sich die Erblasserin, wie bisher die Zins- und Tilgungsleistungen für die durch die bestehen bleibenden Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten allein zu tragen. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer zunächst unter Berücksichtigung einer Vorschenkung fest. Von dem Wert des Grundstücks wurden die Gegenleistung (Nießbrauch) und abzugsfähige Erwerbskosten abgezogen. Die auf dem übertragenen Grundbesitz abgesicherten Verbindlichkeiten wurde durch das FA beim Tod der Schenkerin nachlassmindernd bei der Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt.

Die E legte gegen den Schenkungsteuerbescheid Einspruch ein und machte geltend, dass die Verbindlichkeiten, soweit sie auf sie entfielen, als Gegenleistung vom Wert der Schenkung abzuziehen seien. Der Einspruch blieb jedoch ohne Erfolg, sodass die E Klage erhob.

Entscheidung

Die Klage war unbegründet. Das FA hat es nach Ansicht des FG Köln zu Recht abgelehnt, eine Übernahme der Verbindlichkeiten als bereicherungsmindernde Gegenleistung bei der Schenkung zu berücksichtigten.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten der Zuwendenden bereichert wird. Bei einer Vereinbarung, die neben Elementen einer freigebigen Zuwendung auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ist grundsätzlich nur der die Gegenleistung übersteigende Teil der Schenkung schenkungssteuerrechtlich relevant. Die Zuwendung der Grundstücke erfüllt im Streitfall unstreitig den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie stellt schenkungsteuerrechtlich allerdings keine gemischte Schenkung dar. Es handelt sich vielmehr um eine reine Schenkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die unter einer Duldungsauflage (Vorbehaltsnießbrauch) erfolgt ist. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, bei der zutreffenden Berichtigung der Nießbrauchsbelastung gemäß § 14 Abs. 2 BewG zum Zeitpunkt des Wegfalls des Nießbrauchs im Hinblick auf die durch Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten eine Gegenleistung der E anzunehmen. Die Übernahme der dinglichen Haftung aus den Grundschulden stellt keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung der E dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Veräußerer und Inhaber der Grundpfandrechte diese durch Abtretung oder sonstige Übertragung auf einen Dritten verwertet oder nicht und wieweit die Grundpfandrechte dem Inhaber als Sicherung dienen. Die alleinige Übernahme der dinglichen Belastung führt lediglich zu einer Duldungspflicht, die sich als aufschiebende bedingte Last zunächst nicht auswirken kann. Sie ist daher nach § 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 Abs. 1 BewG schenkungsteuerlich nicht zu berücksichtigen, solange die Bedingung nicht Eintritt.

Im Streitfall hat sich die Erblasserin im Übergabevertrag zeitlich und sachlich uneingeschränkt verpflichtet, „wie bisher die Zins- und Tilgungsleistungen für die durch die in der Vorbemerkung zu diesem Vertrag aufgeführten, bestehen bleibenden Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten allein zu tragen”. Diese Vereinbarung bewirkt, dass sie im Innenverhältnis zur E ohne zeitlichen oder sachlichen Vorbehalt zur Verzinsung und Tilgung der persönlichen Verbindlichkeiten verpflichtet bleibt. Dementsprechend ist die angefochtene Schenkungsteuerfestsetzung nicht zu beanstanden, weil im Rahmen des Schenkungsvertrages keine persönlichen Verbindlichkeiten von der E übernommen wurden, die als Gegenleistungen bereicherungsmindernd berücksichtigt werden könnten. Die Frage einer zu hohen Belastung mit Erbschaft-/Schenkungsteuer könnte sich daher allenfalls im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung stellen.

Eine Berücksichtigung bei der Besteuerung der Schenkung verbietet sich schon deshalb, weil bei isolierter Betrachtung der Schenkung selbst unter den Bedingungen des Streitfalles nicht sicher festgestellt werden könnte, ob die E tatsächlich für die persönlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern einzustehen hat.

Hinweis

Das Ergebnis war insbesondere deswegen für die Klägerin so unbefriedigend, weil sich die Übernahme der Verbindlichkeiten im Erbfall nicht auswirkten und die festgesetzte Schenkungsteuer deshalb bedeutend höher ausfiel, als wenn die Grundstücke im Erbfall mit den Schulden zusammen übergegangen wären.

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