Anwendung der Abfärberegelung ohne Bagatellgrenze bei Beteiligungseinkünften

Kernaussage

Die Abfärberegelung des §15 Abs.3 Nr.1 Alt.2 EStG kommt nach Auffassung des FG Baden-Württemberg bei Einkünften aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft ohne Bagatellgrenze zur Anwendung.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen erzielt. Mit Wirkung ab 2008/2009 hatte ein Komplementär eine siebenprozentige und eine 2,5225-prozentiege Beteiligung an jeweils einem Flugzeugleasingfonds auf die KG übertragen. Ab 2008 wurden die Einkünfte der KG infolge der Abfärberegelung als solche aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festgestellt. 2008 und 2010 wurden die Flugzeuge vertragsgemäß an die jeweiligen Leasingnehmer veräußert. Für 2011 wurden für den Flugzeugleasingfonds noch geringfügige gewerbliche Beteiligungsverluste festgestellt. Für 2011 stellte das FA für die KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, darunter Beteiligungseinkünfte, fest.

Hiergegen erhob die KG Einspruch und trug vor, dass nach dem Verkauf der Flugzeuge die gesetzlich vorgeschriebene Liquidationsphase begonnen habe und die Gewerbebetriebe geendet hätten. Selbst wenn man in der Liquidationsphase noch Gewerbebetriebe annehmen wolle, wäre die Anwendung der Abfärberegelung unverhältnismäßig. Dem Bagatellverlust aus den Fonds stünden positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen gegenüber. Damit sei der Fall des „äußerst geringen Anteils“ der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz gegeben, der eine Infizierung der Einkünfte auch nach den Richtlinien des FA verbiete. Das FA wies den Einspruch der KG zurück.

Entscheidung

Das FG Baden-Württemberg teilte die Ansicht der KG nicht und wies die Klage als unbegründet zurück. Das FA habe zurecht die Abfärberegelung angewandt.

Gemäß der Vorschriften gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit, wenn die Gesellschaft selbst auch Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Beteiligungen an einer gewerblich tätigen Gesellschaft erzielt. Das FA hat lediglich zu prüfen, ob die in den Grundlagenbescheiden festgestellten gewerblichen Einkünfte aus den Beteiligungen bei der KG zu einer Infizierung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen führen. Dies hat das FA zu Recht bejaht.

Die Rechtsprechung hat sich inzwischen dahingehend gefestigt, dass einer originär gewerblichen Tätigkeit einer ansonsten nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft dann keine die übrige Tätigkeit der Gesellschaft umqualifizierende Wirkung zukommt, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß handelt.

Die entwickelte Bagatellgrenze für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft kommt nach Ansicht des FG jedoch für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung. Nach Auffassung des FG rechtfertigen es sachliche Gründe, im Falle originär gewerblicher Einkünfte der Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. Alternative EStG eine Bagatellgrenze zuzulassen und im Falle der Einkünfte der Personengesellschaft aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative EStG nicht. Während sich das Über- oder Unterschreiten einer Bagatellgrenze bei originär gewerblichen Tätigkeiten einer Personengesellschaft unproblematisch aus dem Vergleich der Nettoumsätze und mit dem Höchstbetrag von 24.500 € bestimmen lässt, erforderte eine solche Prüfung bei gewerblichen Beteiligungseinkünften einen erheblichen Ermittlungsaufwand, den der Gesetzgeber mit dem vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Vereinfachungszweck der Abfärberegelung gerade vermeiden wollte. Da die Beteiligungseinkünfte vom Betriebsstättenfinanzamt jeweils gesondert und einheitlich festgestellt werden, erfährt das für die Obergesellschaft zuständige Finanzamt nur Art und Höhe der Einkünfte, wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gewinn sind, während die Einkünfte der Obergesellschaft aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten darstellen (§ 2 Abs. 2 EStG). Ohne weitere Kenntnisse der steuerlichen Verhältnisse der Untergesellschaft lässt sich weder feststellen, ob die Beteiligung ihrer Höhe nach eine solche von untergeordneter Bedeutung ist noch auf welchen Umsätzen die festgestellten Einkünfte beruhen.

Hinweis

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Az.BFH: IV R 30/16).

In der Literatur wird die Frage kontrovers diskutiert. Zum Teil wird eine Bagatellgrenze für gewerbliche Beteiligungseinkünfte kritisch gesehen oder ohne eingehendere Begründung schlicht abgelehnt. Soweit eine Bagatellgrenze aus Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch für Fälle der Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften für anwendbar gehalten wird, besteht jedoch keine Einigkeit darüber, wann eine Beteiligung von ganz untergeordneter Bedeutung vorliegt.

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