Lieferungen von Biogas im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Kernaussage

Biogas im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geäußert.

BFH Urteil vom 10.08.2017 (Az.: V R 3/16)

Das Schreiben der OFD Frankfurt bezieht sich auf die BFH Entscheidung vom 10.08.2017 (Az.: V R 3/16), in der der BFH entschieden hat, dass die Rückführung von Biomassesubstanz nach dem Herstellungsvorgang des Biogases im Rahmen einer Gehaltslieferung nicht der Besteuerung zu unterwerfen ist. Die Rückgabe der Abfälle oder Nebenerzeugnisse stellt nach Auffassung des BFH keinen steuerbaren Vorgang dar.

Überlassung von Biomasse

Bezugnehmend auf das Urteil vom 10.08.2017 sieht die OFD Frankfurt vor, dass die Lieferung von Biogas bei entsprechender Gestaltung eine Gehaltslieferung i.S.d. § 3 Abs. 5 UStG darstellt. Dabei ist der Gegenstand der Lieferung nur der qualitative Anteil, d.h. das Biogas aus der gelieferten Biomasse. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen den Beteiligten vereinbart wird, dass die Biomassesubstanz im Eigentum des Lieferers verbleibt und die Leistung auf die Nutzung zur Energieerzeugung beschränkt ist. Die Rückgabe der Gärreste stellt der OFD zu Folge einen nicht steuerbaren Vorgang dar.

Sofern keine Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen wurde, ist von einer Lieferung der Biomasse und nach der Umwandlung in Biogas von einer Lieferung der Gärsubstrate an den ursprünglichen Lieferer auszugehen.

Keine Anwendung Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Eine Anlage, die für die Erzeugung von Biogas eingesetzt wird, ist kein Mittel mit typisch landwirtschaftlichen Charakter, sodass Biogas nicht als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Gas aus selbst erzeugten organischen Stoffen produziert wird. Die Lieferung von Biogas unterliegt dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.

Die OFD Frankfurt weist darauf hin, dass Biogas, das im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugt wurde und gemäß dem BMF vom 06.03.2006 als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe anzusehen ist, noch der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen konnte, wenn der Umsatz vor dem 01.04.2011 ausgeführt wurde.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink