Bewertung von in anderen EU-Staaten belegenem Vermögen für Erbschaftsteuerzwecke

Kernaussage

Das LfSt Bayern nimmt Stellung zu Bewertung und Verschonung von in anderen EU-Staaten belegenem Vermögen für Erbschaftsteuerzwecke.

Hintergrund

Der EuGH hatte über die Vorlage des BFH vom 11.04.2006, Az.: II R 35/05, zu entscheiden (Entscheidung des EuGH v. 17.01.2008, Az.: C-256/06). Das Gericht sieht in der Bewertung von in anderen EU-Staaten belegenem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG gegenüber der Bewertung von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach §§ 140 ff BewG eine nach Art. 73b Abs.1 des EG-Vertrages verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs innerhalb der EU. Auch die Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen steht nach Ansicht des Gerichts im Wiederspruch zu Art. 73b Abs.1 des EG-Vertrages.

Verfügung

Das Urteil ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gegenstand der Entscheidung war zwar nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch auf in anderen EU-Staaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen sowie Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staaten anzuwenden.

Das im EU-Ausland belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen sowie Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in andern EU-Staaten sind mit dem vergleichbaren Wert anzusetzen, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe. Eine analoge Anwendung der für das Inlandsvermögen geltenden Bewertungsvorschriften wird in der Praxis meist wegen fehlender Daten (Bodenrichtwert, Ertragsmesszahl u.ä.) scheitern. Es muss deshalb ein Steuerwert im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei sind individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles unter Berücksichtigung der Vermögensart zu berücksichtigen.
 

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