Bewertung des Nutzungsvorteils eines unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehens für Schenkungsteuer

Kernaussage

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich mit Erlass vom 28.02.2018 zur Bewertung des Nutzungsvorteils aufgrund eines unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehens für schenkungssteuerliche Aspekte geäußert.

Zinssatz für die Nutzung einer Geldsumme

Gemäß § 15 Abs. 1 BewG beträgt der Jahreswert für die Nutzung einer Geldsumme 5,5 % der überlassenen Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht. Abweichend hiervon braucht für die Bewertung des Nutzungsvorteils der Zinssatz von 5,5 nicht angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der markübliche Zinssatz für die Aufnahme eines vergleichbaren Darlehens unter dem Zinssatz von 5,5 % liegt.

Bemessungsgrundlage bei niedrig verzinslichen und unverzinslichen Darlehen

Für die Berechnung der Schenkungsteuer auf den Nutzungsvorteil ist bei einem niedrig verzinslichen Darlehen die Differenz zwischen dem nachgewiesenen marktüblichen Zinssatz und dem vereinbarten Zinssatz heranzuziehen. In den Fällen, in denen der vereinbarte Zinssatz lediglich unwesentlich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, kann nach Auffassung des Finanzministeriums keine freigebige Zuwendung vorliegen.

Bei einem unverzinslichen Darlehen ist entsprechend zu verfahren. Der Nutzungsvorteil ergibt sich dabei aus der Höhe der nachgewiesenen marktüblichen Darlehenszinsen.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde der anderen Länder.

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