Bewertung von Tierhaltungskooperationen

Kernaussage

Das FG Münster bestätigt die BFH-Rechtsprechung, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung auch dann im vergleichenden Verfahren zu bewerten ist, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird.

Sachverhalt

Die Klägerin T ist eine Tierhaltungsgemeinschaft ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen. Sie betreibt eine Sauenhaftung und Ferkelaufzucht. Der Komplementär der T überlässt dieser die für den Betrieb notwendgien Wirtschaftsgüter, insbesondere die Stallungen. Auf der Grundlage der von der T eingereichten Erklärung über die Tierhaltung stelle das Finanzamt den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der T auf den 01.01.2011 fest. Es ermittelte den Zuschlag für die Tierhaltung ausgehend von einem Wert in Höhe von 500 DM pro Vieheinheit und halbierte diesen Wert unter Anwendung des § 41 Abs. 2a BewG. Für Feststellungszeitpunkte ab dem 01.01.2012 vertrat das FA die Auffassung, dass die Bewertung von Tierhaltungen ohne selbstbewirtschaftete Eigentumsflächen im Einzelertragswertverfahren und demgemäß ohne Berücksichtigung der in § 41 BewG geregelten Zu- und Abschläge zu erfolgen habe. Der Einspruch gegen den erlassenen Bescheid blieb ohne Erfolg, sodass die T Klage erhob.

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Da im vorliegenden Fall gegenüber dem Feststellungszeitpunkt 01.01.2011 keine Änderung der tatsächlich Verhältnisse stattgefunden hat kommt eine Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht in Betracht.

Auch die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung liegen nicht vor. Denn die Feststellung auf den 01.01.2011 war nicht fehlerhaft. Der festgestellte Einheitswert auf Basis der Regelung in § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 2a BewG erweist sich vielmehr als zutreffend. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i.S.d. § 34 Abs. 6a i.V.m. § 51a BewG nicht nur dann im vergleichenden Verfahren zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt, sondern auch dann, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des für ihre Zwecke genutzten Grund und Bodens ist, ihr dieser aber für Zwecke der Einheitsbewertung gemäß § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist. Der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der T benötigte Grund und Boden nebst den aufstehenden Stallung wird ihr von ihrem Komplementär zur Nutzung überlassen und ist ihr demzufolge gemäß § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen. Die auf den 01.01.2011 vorgenommene Bewertung unter Minderung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung um die Hälfte gemäß § 41 Abs. 2a BewG erweist sich danach als zutreffend.

Hinweis

Damit übernimmt das FG die Rechtsauffassung des BFH in seinem Urteil vom 09.03.2015 – II R 23/13. Bisher hat sich die Finanzverwaltung noch nicht dazu geäußert inwieweit sie beabsichtigt, ihr gegenläufiges BMF-Schreiben vom 01.09.2011 zu ändern.

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