Bewertung von Tierhaltungskooperationen
Kernaussage
Das FG Münster bestätigt die BFH-Rechtsprechung, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung auch dann im vergleichenden Verfahren zu bewerten ist, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird.Sachverhalt
Die Klägerin T ist eine Tierhaltungsgemeinschaft ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen. Sie betreibt eine Sauenhaftung und Ferkelaufzucht. Der Komplementär der T überlässt dieser die für den Betrieb notwendgien Wirtschaftsgüter, insbesondere die Stallungen. Auf der Grundlage der von der T eingereichten Erklärung über die Tierhaltung stelle das Finanzamt den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der T auf den 01.01.2011 fest. Es ermittelte den Zuschlag für die Tierhaltung ausgehend von einem Wert in Höhe von 500 DM pro Vieheinheit und halbierte diesen Wert unter Anwendung des § 41 Abs. 2a BewG. Für Feststellungszeitpunkte ab dem 01.01.2012 vertrat das FA die Auffassung, dass die Bewertung von Tierhaltungen ohne selbstbewirtschaftete Eigentumsflächen im Einzelertragswertverfahren und demgemäß ohne Berücksichtigung der in § 41 BewG geregelten Zu- und Abschläge zu erfolgen habe. Der Einspruch gegen den erlassenen Bescheid blieb ohne Erfolg, sodass die T Klage erhob.Entscheidung
Die Klage ist begründet. Da im vorliegenden Fall gegenüber dem Feststellungszeitpunkt 01.01.2011 keine Änderung der tatsächlich Verhältnisse stattgefunden hat kommt eine Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht in Betracht.Auch die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung liegen nicht vor. Denn die Feststellung auf den 01.01.2011 war nicht fehlerhaft. Der festgestellte Einheitswert auf Basis der Regelung in § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 2a BewG erweist sich vielmehr als zutreffend. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i.S.d. § 34 Abs. 6a i.V.m. § 51a BewG nicht nur dann im vergleichenden Verfahren zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt, sondern auch dann, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des für ihre Zwecke genutzten Grund und Bodens ist, ihr dieser aber für Zwecke der Einheitsbewertung gemäß § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist. Der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der T benötigte Grund und Boden nebst den aufstehenden Stallung wird ihr von ihrem Komplementär zur Nutzung überlassen und ist ihr demzufolge gemäß § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen. Die auf den 01.01.2011 vorgenommene Bewertung unter Minderung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung um die Hälfte gemäß § 41 Abs. 2a BewG erweist sich danach als zutreffend.