Rente auch ohne Hofabgabe

Kernaussage

Das BVerfG erklärt die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs für verfassungswidrig.

Sachverhalte der Beschwerdeverfahren

Die Alterssicherung der Landwirte ist die berufsständische Altersvorsorge der Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland. Sie ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Dieses sieht die Abgabe des landwirtschaftlichen Hofs als eine der Voraussetzungen eines Rentenanspruchs vor.

Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 97/14 ist im Jahr 1944 geboren und mit einem im Jahr 1940 geborenen Land- und Forstwirt verheiratet. Als Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG als Landwirt. Den Rentenantrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2011 lehnte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte ab, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte. Die deswegen von der Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht erhobene Klage hatte - auch in der Berufungsinstanz - keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die dagegen erhobene Anhörungsrüge zurück.

Der im Jahr 1938 geborene Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 2392/14 betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen. Die Landwirtschaftliche Alterskasse lehnte den Rentenantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2010 ab, weil dessen landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche von 6 Hektar um ein Vielfaches überschritten habe und deshalb das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben war. Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Landessozialgericht und die sich anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatten, ebenso wie die Anhörungsrüge, keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erweist sich nach Ansicht des BVerfG als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG). Das BVerfG hält die bisherige Hofabgabeklausel zwar nicht von vornherein für untauglich, um die legitimen agrarstrukturellen Ziele (Senkung des Lebensalters der Betriebsleiter/innen; Funktion der Hofabgabe für den Bodenmarkt im Hinblick auf die das Angebot übersteigende Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen und steigender Pachtpreise; Verbesserung der Betriebsstruktur) zu erreichen. Die Hofabgabe sei jedoch nicht in allen Fällen zumutbar. Die Grenze der Zumutbarkeit wird nach den Feststellungen im Beschluss aufgrund der fehlenden Härtefallregelungen überschritten. Als Beispiel eines solchen Härtefalls führt das Gericht zum Einen den Fall an, dass ein landwirtschaftlicher Unternehmer keinen Nachfolger findet. In dem Fall bliebe ihm nur die Stilllegung seines Hofes. Er würde also weder einen Kaufpreis noch einen Pachtzins zur Sicherung des Alters erlangen können. Zum anderen liege ein Härtefall dann vor, wenn der Unternehmer seinen Hof zwar abgeben könnte, mit den so erzielbaren Einkünften seinen Lebensunterhalt ergänzend zur Rente jedoch nicht finanzieren könnte.

Daneben sieht das BVerfG in den aktuellen Regelungen auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, da nicht alle Landwirte gleich von dieser Regelung betroffen seien. Wenn beispielsweise ein übernehmender Ehegatte von der Beitragspflicht in die landwirtschaftliche Alterskasse befreit ist, könnte der Hof ohne die Sanktionswirkung der Abgabeklausel weitergeführt werden. Dadurch werden andere Landwirte ohne Grund schlechter gestellt.

Das Gericht erklärte die Regelung nicht für rückwirkend nichtig. Sie darf aber von Gerichten und Rentenstellen bei Anträgen, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem GG, nicht mehr berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe aber Möglichkeiten, die Verfassungswidrigkeit durch eine Änderung zu beheben. Eine Frist dafür setzte das Gericht allerdings nicht.

Hinweis

Zum Beschluss des BVerfG weist die SVLFG, darauf hin, dass die Alterskasse derzeit keine Renten bewilligen könne, da Gerichte und SVLFG ihre Entscheidungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nicht auf die beanstandete Vorschrift stützen dürfen. Witwen- und Erwerbsminderungsrenten sind nicht betroffen. Die SVLFG benötigt eine Grundlage, um Altersrenten (ggf. vorläufig) bewilligen zu können. Hierzu befindet sie sich mit ihrer Rechtsaufsicht – das ist das Bundesversicherungsamt (BVA) – in Abstimmung. Bis zur Antwort des BVA bedeutet dies:
1.Entscheidungen über Altersrentenanträge können nicht getroffen werden.
2.Renten wegen Erwerbsminderung und Witwen-/Witwerrenten sind von dem Beschluss nicht betroffen, d. h. hier ist vorerst noch die Hofabgabe notwendig.
3.Bestandskräftige Entscheidungen sind von dem Beschluss nicht betroffen.
4.Rentenbezieher, die zusätzliche Flächen (ab der Mindestgröße) bewirtschaften möchten, sollten eine Neuregelung abwarten, um nicht ein Ruhen der Rente zu riskieren.

Ausdrücklich weist die SVLFG darauf hin, dass den Versicherten durch diese vorläufige Aussetzung kein weiterer Nachteil entstehen wird, denn die beantragten Renten werden, sobald die SVLFG die rechtliche Grundlage hat zu entscheiden, rückwirkend ab Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt. Rentenanträge sind daher ausdrücklich unverändert zu stellen, um eine spätere reibungslose Bearbeitung zu ermöglichen.

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