Rechtsbindungswille bei Altenteilsverpflichtung

Kernaussage

Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung nur zu Grunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen, klar und eindeutig vereinbart sind und ein darauf gerichteter Rechtsbindungswille besteht.

Sachverhalt

Der Kläger L erzielt als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Betriebe gehörten zunächst den Eltern des L gemeinsam. Mit notariellem „Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrages“ regelten die Eltern des L ihre Eigentumsverhältnisse in der Weise, dass die Mutter ihre Miteigentumsanteile auf den L übertrug. Im Gegenzug verpflichtete sich der L, seine Mutter ein „monatlich im Voraus“ zu zahlendes Bar-Altenteil zu gewähren. In seinen Steuererklärungen machte der L die Altenteilsleistungen als dauernde Lasten geltend.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Zahlungen des L an seine Mutter nicht in vereinbarter Höhe und nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgten sondern vielmehr Zahlungsunterbrechungen über mehrere Monate gegeben waren. Änderungsverträge zum Übergabevertrag existieren nicht und wurden daher nicht vorgelegt. Daraufhin änderte das FA die Einkommensteuerbescheide und ließ die dauernde Lasten nicht zum Abzug zu. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob L Klage.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Nach Auffassung des Senats sind die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug der Leistungen als dauernde Lasten im Streitfall nicht erfüllt.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, Sonderausgaben. Ein Vermögensübergabe- und versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistungen sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden.

Die Parteien müssen den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen. Die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Allerdings liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren können. So wie andere Verträge im Wege des Fremdvergleichs auf ihre Ernstlichkeit überprüft werden, sind Versorgungsverträge, denen beide Parteien – durch äußerlich erkennbare Merkmale – rechtliche Bindungswirkung beimessen, von solchen „Verträgen“ abzugrenzen, die die Parteien selbst nicht ernst nehmen und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint. Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist. Die verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen führt für sich allein noch nicht zu Annahme eines fehlenden Rechtsbindungswillens. Werden die auf der Grundlage des Vermögensübergabevertrages geschuldeten Versorgungsleistungen jedoch „willkürlich“ ausgesetzt, so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, verneint der BFH den Rechtsbindungswillen.

Den in Zeitpunkt und Höhe unregelmäßiger Zahlungen des L an seine Mutter lässt sich der für den steuerlichen Abzug erforderliche Rechtsbindungswille nicht in ausreichenden Maße entnehmen. Es wurden keine regelmäßigen Zahlungen erbracht und die Verpflichtung gegenüber der Mutter nicht in hinreichendem Maße erfüllt. Die schwankende Höhe und die Unpünktlichkeit der Zahlungen lässt im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände auf eine Beliebigkeit und ein Fehlen des Rechtsbindungswille des L schließen. Eine Anpassung der Versorgungsverpflichtungen ist ebenfalls nicht erfolgt. Daher bestand die monatlich im Voraus vereinbarte Zahlungsverpflichtung des L unverändert fort. Aufgrund der schleppend erfolgten Erfüllung seiner Zahlungspflichten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Übernehmer seiner sich aus dem Versorgungsvertrag ergebende Hauptpflicht, nämlich die Sicherung des finanziellen Unterhalts seiner Mutter, erfüllt hat. Folglich ist auch die steuerliche Anerkennung der Zahlungen als Sonderausgaben ausgeschlossen.

Hinweis

Das nunmehr rechtskräftig gewordene Urteil, steht im Einklang mit der vorliegenden BFH-Rechtsprechung.

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