Billigkeitserlass bei parzellenweiser Verpachtung

Kernaussage

Das FG Münster hat sich dazu geäußert, ob die Steuer aufgrund eines Veräußerungsgewinns eines parzellenweise verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs erlassen werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerinnen haben 2005 jeweils zur Hälfte von ihrer Mutter L1 einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb vererbt bekommen. Die Mutter hatte den Betrieb von ihrem zuvor verstorbenen Ehemann L2 übernommen. Eine Aufgabeerklärung für den Betrieb ist nicht abgegeben worden. Bis zum Wirtschaftsjahr 1976/1977 bewirtschaftete der verstorbene L2 den Betrieb, ab Oktober 1979 wurden, mit Ausnahme der Wirtschaftsgebäude, Flächen an S verpachtet und spätestens ab 1986 wurden weitere Flächen an E verpachtet. Der Betrieb ging 1987 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf L1 über. L1 veräußerte ein Grundstück des Betriebs an die Stadt (Übergang Besitz, Nutzen und Lasten 2001), der Kaufpreis für das Grundstück ist in den Jahren 1999 bis 2002 zugeflossen.

Die Erbinnen der L1 beantragten im Jahr 2012 die Steuer aufgrund der am 01.08.2008 ergangenen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 zu erlassen. Nach Auffassung der Steuerpflichtigen sei keine Steuer zu erheben, weil die Billigkeitsregelung der OFD Münster vom 07.01.1991 eingreife. Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die erforderliche parzellenweise Verpachtung vor dem 15.04.1988, durch die Verpachtung an S seit 1979 vorlag. Darüber hinaus wurden spätestens ab 1986 alle landwirtschaftlichen Flächen an verschiedene Pächter überlassen. Der Antrag wurde von der Finanzverwaltung im Jahr 2013 abgelehnt. Der darauf hin von den Steuerpflichtigen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Dem Finanzamt zu Folge habe die Finanzverwaltung aufgrund des BFH Urteils vom 15.10.1987 eine Vertrauensschutz- und Billigkeitsregelung getroffen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei alleine ausschlaggebend dafür, ob der Vertrauensschutz als Billigkeitsmaßnahme greife, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich eine Verpachtung erfolgt ist. Sofern die Verpachtung nach 1980 (aus der Sicht des 15.04.1988 noch nicht festsetzungsverjährt) stattgefunden habe, sei nicht mehr aus Billigkeitsgründen von einer Betriebsaufgabe auszugehen. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass anhand der Aktenlage keine eindeutige Aussage zum Beginn der parzellenweisen Verpachtung getroffen werden konnte. Die Steuerpflichtigen hatten keine Nachweise über erhaltene Pachtzahlungen oder weitere Unterlagen, die eine Verpachtung ab 1979 hinreichend darlegen, vorbringen können. Daraufhin erhoben die Steuerpflichtigen gegen die Ablehnung auf Erlass der Steuer Klage.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage im Wesentlichen begründet ist. Nach Auffassung des FG hat das FA zu Unrecht die niedrigere Festsetzung der Steuer nach § 163 AO abgelehnt.

Der Verwaltungserlass sieht vor, dass bei einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Vermögen an mehrere Pächter eine Zwangsbetriebsaufgabe vorliegt. Nur wenn der Steuerpflichtige durch Willensäußerung erklärt, dass der Betrieb fortgeführt wird, liegt keine Betriebsverpachtung vor. Eine Erklärung über die Betriebsaufgabe sowie eine Fortführungserklärung wurde der Finanzverwaltung nicht erteilt. Die Verpachtung an S erfolgte unstreitig ab 1979, die Verpachtung an E ab 1986 und damit vor Veröffentlichung des BFH Urteils IV R 66/86 vom 15.10.1987 am 15.04.1988. Danach gehörte der Streitfall zu den sogenannten Altfällen, für die wegen der parzellenweisen Verpachtung ohne Betriebsfortführungserklärung, die Betriebsaufgabe anzunehmen war. Darüber hinaus kann nach Auffassung des FG der bestehende Vertrauenstatbestand nicht rückwirkend beseitigt werden und ein zwangsweise durch parzellenweise Verpachtung aufgegebener Betrieb wieder aufleben, sodass die Steuer für die Streitjahre zu erlassen ist.

Hinweis

Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte erfolgt, die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az: VI R 35/17 anhängig.

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