Bewertung der Wärmeentnahme aus einem BHKW

Kernaussage

Die Entnahme von Wärme unterliegt der Einkommensteuer, wobei sich der Wert der Nutzungsentnahme an dem Preis orientieren kann, zu dem die Gesellschaft Wärme an einen Dritten gegen Entgelt liefert.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Gesellschafter sind Eheleute. Die GbR betreibt seit 2012 eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Zur Stromerzeugung wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle genutzt. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die GbR entgeltlich Wärme an den Cousin eines Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses. Die GbR setzte für die Nutzung der Wärme zu privaten Zwecken ihrer Gesellschafter einen Entnahmewert von brutto 600 Euro (2013) und 900 Euro (2014) unter Berücksichtigung des dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellten Werts je kWh an. Das beklagte Finanzamt erhöhte diesen um brutto 2.189 Euro (2013) und 2.310 Euro (2014) unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass stattdessen die Nutzungsentnahme der Wärme mit dem Teilwert anzusetzen ist.

Die Lieferung von Wärme an den Privathaushalt der Gesellschafter der GbR stellt eine Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 EStG dar. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Maßgeblich ist danach der Wert, den das einzelne Wirtschaftsgut als „Teil“ der wirtschaftlichen Einheit hat. Der Teilwert eines Wirtschaftsguts kann daher letztlich nur durch eine Schätzung ermittelt werden.

Für die Ermittlung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts stellen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten regelmäßig die Wertobergrenze und der Einzelveräußerungspreis, gegebenenfalls vermindert um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn, die Wertuntergrenze dar, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass ein Erwerber des Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut höchstens die Wiederbeschaffungskosten und mindestens den Einzelveräußerungspreis bezahlen würde.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Teilwert im Streitfall antragsgemäß mit dem Wert zu berücksichtigen, zu dem die GbR die Wärme an den weiteren angeschlossenen Haushalt liefert. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wärme an den Cousin des Gesellschafters geliefert werde. Die GbR hätten die Preisfindung erläutert und dargelegt, es sei als Verkaufspreis ein Preis zugrunde gelegt worden, den auch andere Empfänger im Umkreis zu bezahlen bereit seien. Die GbR habe beispielhaft Verträge weiterer Anlagen aus der Umgebung vorgelegt. Danach liege der vom angeschlossenen Haushalt des Cousins des Gesellschafters vereinnahmte Preis im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen. Für den Ansatz des FA mit dem durchschnittlichen Fernwärmepreises gebe es keine Grundlage. Dieser orientiere sich weder am Einzelveräußerungspreis noch an den Wiederherstellungskosten.

Konsequenz

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg ist die Entnahme der Wärme für den Privathaushalt des Betreibers danach weder auf Basis des durchschnittlichen Fernwärmepreises, noch anhand der Wiederherstellungskosten für die – als Nebenprodukt der Stromerzeugung erzeugte – Wärme zu bewerten.

Das FA hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV 9/17 beim BFH anhängig ist.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink