Steuerrechtliche Anerkennung von Verlusten

Kernaussage

Das FG Münster äußert sich in zwei Fällen zur einkommensteuerrechtlichen Anerkennung von Verlusten (Liebhaberei).

Sachverhalt

In den beiden Urteilen des FG Münsters streiten die Beteiligungen um die Anerkennung von negativen Einkünften für die Streitjahre 2002-2004, im ersten Fall in der Form von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und im zweiten Fall bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrugen die Kläger (Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft) im ersten Fall den land- und forstwirtschaftlich Betrieb (Pensionspferdehaltung) und in dem zweiten Urteil das Vermietungsgrundstück. In beiden Fällen räumten sich die Übertragenden ein fünfjähriges Nießbrauchrecht ein.

Das Finanzamt kam im Jahr 2006 zur dem Ergebnis, dass der Betrieb bzw. das Vermietungsobjekt nicht mit Gewinnerzielungsabsicht/Einnahmeerzielungsabsicht geführt wurden. Dabei ging das Finanzamt bei dem Vermietungsobjekt davon aus, dass die geltend gemachten Verluste nicht anzuerkennen seien, weil die Vermietung auf die Dauer des Nießbrauchs zu begrenzen sei und infolgedessen kein Totalüberschuss erzielt werden könnte. Im Fall des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs begrenzte das Finanzamt die Wirtschaftlichkeitsprognose des Betriebs ebenfalls auf die Dauer des Nießbrauchrechts. Weiterhin berücksichtige das Finanzamt in seiner Prognose nicht die möglichen Erträge aus Deponienutzung. Denn der Hof des Klägers grenzte an eine Mülldeponie, sodass die Kläger mit einem Bauunternehmen einen Kaufvertrag über die Grundstücke abschlossen. Das Bauunternehmen plante das Grundstück zu Deponiezwecken zu nutzen, wofür der Kläger eine Kippgebühr erhalten sollte.

Das Finanzamt erließ geänderte Steuerbescheide ohne den Ansatz der negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus der Vermietung und Verpachtung. Die Bescheide wurden einspruchs- und klagebefangen. Das FG Münster verneinte in beiden Fällen die Einkünfteerzielungsabsicht, da bei den Einkunftsquellen jeweils nur auf den Zeitraum des Nießbrauchs abzustellen sei. Die Entscheidung des FG Münster hob der BFH auf weil eine gemeinschaftliche Feststellung der Einkunftsquellen erfolgen müsse und damit auch einheitlich über die Gewinnerzielungs- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht zu urteilen sei. Streitig sind nunmehr die Feststellungen.

Entscheidung

Im Fall des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hat das FG entschieden, dass die Klage begründet ist, im Fall des Vermietungsobjekt ist die Klage teilweise begründet. Eine einkommensteuerrechtliche Anerkennung der Tätigkeit setzt voraus, dass sie mit der Absicht Gewinne zu erzielen durchgeführt wird. Die Vermietung und Verpachtung wird steuerrechtlich anerkannt, wenn ein Grundstück/ein Gebäude mit der Absicht vermietet wird, auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen. An der Gewinnerzielungsabsicht eines Betriebs fehlt es jedoch, wenn die Prognose des zu erwirtschafteten Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus privater Motivation ausübt. Die Gewinnerzielungsabsicht lässt sich dabei nur anhand von äußeren Umständen feststellen. Für die Beurteilung, ob einer Gewinnerzielungsabsicht nachgegangen wird, kann dabei die Art der Betriebsführung und die gegebenen Ertragsaussichten des Totalgewinns herangezogen werden. Weiterhin können für die Prognose die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume einen wichtigen Anhaltspunkt bieten. Gleichfalls ist bei einem Vermietungs- und Verpachtungsobjekt dann von einer steuerrechtlich anzuerkennenden Vermietung auszugehen, wenn die Vermietung eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit darstellt und der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.

Für das FG bestehen keine Zweifel daran, dass die Bewirtschaftung des LuF-Betriebs gewinnorientiert erfolgte und das Finanzamt von der Möglichkeit einer Totalgewinnerzielung ausgehen durfte. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Gutachten der Landwirtschaftskammer sowie der Reaktion des Klägers auf die Verlustsituation. Darüber hinaus verliert die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht ihre Einkommensteuerrelevanz, weil der Kläger den Betrieb unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrecht übertragen hat. Denn bei einem LuF-Betrieb ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode mehr als eine Generation umfasst, sodass eine unentgeltliche Rechtsnachfolge keine Liebhaberei begründet. Die generationsübergreifende Totalgewinnperiode fordert die Identität des Betriebs des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers. Dies ist ebenfalls bei einem Nießbrauchsvorbehalt gegeben. Denn der Nießbrauchsvorbehalt führt nicht dazu, dass zwischen dem wirtschaftlichen Nießbrauchsbetrieb und dem ruhenden Eigentumsbetrieb zu unterscheiden ist.

Im Fall der Vermietung und Verpachtung liegen keine Beweisanzeichen vor, die gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen könnten. Im Streitfall konnte nicht mit Erfolg eingewendet werden, das aus dem Objekt steuerrechtliche Verluste resultieren, die der Kläger missbräuchlich für sich nutzbar machen wollen. An dieser Einschätzung ändert auch die unentgeltliche Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs nichts.

Hinweise

Das Urteil bezüglich der Vermietungseinkünfte wurde mit Blick auf die Klärung der einkunftsartspezifischen Anforderungen an die Einkünfteerzielungsabsicht und wegen der abweichenden Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 10.10.2007 (Az.: 7 K 2177/04 F) und FG Münster vom 06.06.1997 (Az.: 4 K 516/97 E) zur Revision zugelassen. Das Urteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung aufgrund des auf Forstbetrieb bezogenen BFH Urteils vom 07.04.2016 (Az.: IV R 38/13) ebenfalls zur Revision zugelassen.

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