Agentur für Arbeit muss Freistellungszeit beim Arbeitslosengeld berücksichtigen

 

Die Bundesagentur für Arbeit muss unwiderrufliche Freistellungszeiten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht in Berlin jetzt entschieden. Damit gab das Gericht der Klägerin, einer Pharmareferentin, die bis zu ihrem Ausscheiden von ihrem ehemaligen Unternehmen unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich freigestellt wurde, recht. Die Bundesagentur für Arbeit hatte bei der Berechnung der Arbeitslosenbezüge diese Zeiten unberücksichtigt gelassen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten bezogenen Bruttogehalt.

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