Standards zum Konzernabschluss veröffentlicht

Hintergrund

Der HGB-Fachausschuss  des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat in der 28. Öffentlichen Sitzung am 17.7.2018 den Deutschen Rechnungslegungsstandard "Assoziierte Unternehmen" (DRS 26) und den Deutschen Rechnungslegungsstandard "Anteilmäßige Konsolidierung" (DRS 27) einstimmig verabschiedet. Beide Standards sind erstmals in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2019 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Die finalen Standards beinhalten gegenüber den Entwürfen neben einigen redaktionellen nur wenige inhaltliche Änderungen.

DRS 26: Assoziierte Unternehmen

Der Standard konkretisiert die Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen, welche die Abbildung dieser Unternehmen entsprechend der Equity-Methode im Konzernabschluss normieren. Die Equity-Methode ist ein Rechnungslegungsverfahren zur Bilanzierung von Anteilen an und Geschäftsbeziehungen zu assoziierten Unternehmen und Joint-Ventures im Einzel- und Konzernabschluss. Gegenüber dem Standardentwurf E-DRS 34 wurden zwei inhaltliche Änderungen vorgenommen: Bei der Regelung zur negativen Assoziierungsvermutung, die bei einem Anteilsbesitz von weniger als 20 % vorliegt, wird diese nunmehr nur als Indikator verstanden. Demnach ist nun zusätzlich durch eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen, ob nicht doch ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Für die Regelung zu Kapitalmaßnahmen beim assoziierten Unternehmen ist nunmehr die Kenntniserlangung und nicht mehr die „Auslösung“ maßgeblich. Demnach sind Kapitalmaßnahmen beim assoziierten Unternehmen, die zu einer anlassbezogenen, nicht periodischen Fortschreibung des Equity-Werts führen, auch dann bei der Anwendung der Equity-Methode zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Stichtag des Abschlusses des assoziierten Unternehmens, jedoch bis zum Konzernabschlussstichtag erfolgen.

DRS 27: Anteilsmäßige Konsolidierung

Das Handelsgesetzbuch regelt die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss. Der Standard konkretisiert diese Vorschriften und spezifiziert auch die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens, welches Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts zur anteilmäßigen Konsolidierung ist. Gegenüber dem Standardentwurf E-DRS 35 wurden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die zentrale Neuerung gegenüber dem Vorgängerstandard besteht darin, dass nunmehr die gemeinsame Führung auf Basis einer auf Dauer angelegten vertraglichen – schuldrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen – Vereinbarung fixiert sein muss.

Veröffentlichung

DRS 26 und DRS 27 sind am 16. Oktober 2018 durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Für die Standards gilt damit die gesetzliche Vermutung, dass ihre Beachtung zur zutreffenden Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für die Konzernrechnungslegung führt.

 

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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