Keine Steuerfreiheit nach § 13a ErbStG bei einem Nießbrauchrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Kernaussage

Dem FG Münster lag die Frage vor, ob der Erwerb eines Nießbrauchrechts an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Steuerfreiheit nach § 13a ErbStG unterliegen kann.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war mit dem Erblasser verheiratet, der am 02.05.2014 verstorben war. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Nießbrauchrecht an den Kommanditanteilen der H-GmbH & Co. KG und der H-GmbH sowie am Sonderbetriebsvermögen und am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Mit Vertrag vom 12.10.2013 wurde der Hof an den Sohn des Verstorbenen übertragen, ebenso die Kommanditbeteiligung sowie die Anteile an der H-GmbH und das Sonderbetriebsvermögen. Im Gegensatz dazu räumte sich der Verstorbene ein unentgeltliches Nießbrauchrecht ein. Es wurde vertraglich vereinbart, dass nach seinem Ableben das Nießbrauchrecht auf die Ehefrau des Verstorbenen übergeht.

Die Ehefrau setzte in der Erbschaftsteuererklärung das Nießbrauchrecht als nach § 13a, 13b ErbStG begünstigtes Vermögen an. Das Finanzamt hingegen erfasste die Nießbrauchrechte an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit 1.800.739 € und dem Grundvermögen in Höhe von 45.666 €. Hiergegen legte die Steuerpflichtige Einspruch mit der Begründung ein, dass land- und forstwirtschaftliches Vermögen ganz oder teilweise zu verschonen sei, wenn die Lohnsummengrenzen sowie die Behaltefristen i.S.d. § 13a ErbStG einbehalten würden. Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass ein lebenslanges Nießbrauchrecht einen Betrieb i.S.d. § 12 Abs. 5 ErbStG und kein sonstiges Vermögen nach § 12 Abs. 1 ErbStG darstellt. Eine Begünstigung nach § 13a ErbStG könne demnach in Anspruch genommen werden.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Nach Auffassung des FG stellt ein Nießbrauchrecht kein begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. § 13b ErbStG dar.

Danach ist die Entscheidung, ob land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliegt, aufgrund bewertungsrechtlicher Grundsätzen zu treffen. Ertragsteuerliche Grundsätze seien hingegen nicht heranzuziehen.

Das FG ist der Überzeugung, dass im Streitfall kein begünstigtes Betriebsvermögen, sondern ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übertragen wurde. Seines Erachtens können die erbschaftsteuerlichen Folgen, die sich aus der Mitunternehmerstellung eines Nießbrauchers im Ertragssteuerrecht ergeben, nicht auf den Erwerb eines Nießbrauchrechts an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen übertragen werden, auch wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen als solches begünstigt ist. Im Gegensatz zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, hat kein Übergang von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen stattgefunden.

Das FG vertritt darüber hinaus, die Ansicht, dass entgegen der Auffassung der Klägerin, § 13a ErbStG nicht die Absicht hat einkunftsartenunabhängig die verschiedenen Quellen der Gewinneinkunftsarten einheitlich bei der erbschaft- und schenkungssteuerlichen Betrachtung zu behandeln. Die Übertragung des Nießbrauchrechts an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach den gesetzlichen Vorschriften anders als bei Personengesellschaften nicht als privilegiert nach § 13a ErbStG behandelt, sodass eine unterschiedliche Behandlung der Vermögensarten gegeben ist. Das FG ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten ist, unterschiedliche Vermögensarten gleich zu behandeln.

Hinweis

Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Fortbildung der Rechts zugelassen, da diese Rechtsfrage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei.

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