Wegzug in die Schweiz: Keine sofortige Fälligkeit der Wegzugsteuer

Hintergrund

Das Besteuerungsrecht für Wertzuwächse von Kapitalgesellschaftsanteilen im Besitz von in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen wird aus nationaler und in den meisten Fällen auch aus abkommensrechtlicher Sicht Deutschland als Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Verlegt der Steuerpflichtige nun seinen Wohnsitz in das Ausland, verliert Deutschland das Besteuerungsrecht für die bei einer zukünftigen Veräußerung realisierten Wertzuwächse. Vor diesem Hintergrund normiert § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) die Pflicht zur Versteuerung stiller Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen in Fällen, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht durch Verlegung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts beendet wird (sogenannte Wegzugsbesteuerung). Dies kann für Steuerpflichtige eine enorme Belastung darstellen, da die Steuerschuld nicht auf einem tatsächlich realisierten Gewinn und einem damit einhergehenden Liquiditätszufluss beruht. In Fällen der Wohnsitzverlegung in EU-/EWR-Staaten sieht das AStG daher eine zinslose Stundung des deutschen Steueranspruchs vor, bis der Steuerpflichtige die Kapitalgesellschaftsanteile tatsächlich veräußert. Der EuGH hat nun in einem Fall geurteilt, in dem ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat.

Sachverhalt

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist seit 2008 Geschäftsführer einer schweizerischen Gesellschaft. In diesem Rahmen übte er eine Tätigkeit im Bereich der IT-Beratung aus. An der Gesellschaft war der Kläger ebenfalls zu 50 % beteiligt. Im Jahr 2011 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz. Aufgrund des Wegzugs unterwarf das Finanzamt die noch nicht realisierten Wertzuwächse seiner Gesellschaftsanteile der Einkommensteuer. Die Möglichkeit einer zinslosen Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG konnte der Kläger nicht in Anspruch nehmen, da die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Besteuerung der latenten Wertzuwächse gegen das Abkommen über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits verstoße.

Entscheidung

Der EuGH urteilte, dass die sofortige Erhebung der Steuer bei Wegzug eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen in die Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen verstößt. Zwar räumt der EuGH ein, dass Ungleichbehandlungen zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Staaten grundsätzlich gerechtfertigt sein können. Gleichwohl stellt nach Ansicht des EuGH jedoch bereits die bloße Bestimmung der Steuer im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ein geeignetes Mittel zur Aufteilung der Besteuerungsrechte dar. Eine darüber hinausgehende sofortige Erhebung der Steuer führt zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung. Die aus Sicht der Steuerpflichtigen kritische Thematik der Wohnsitzverlegung in die Schweiz ist durch die Entscheidung des EuGH deutlich abgemildert worden. Das Urteil ist somit zu begrüßen.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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