Haftet der Erwerber eines KG-Anteils für zurückgezahlte Hafteinlage?

 

Kernaussage

Häufig kommt es im Gesellschaftsrecht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn der wirtschaftliche Erfolg einer Gesellschaft ausbleibt und existenzgefährdende Situationen eintreten. Dies geschieht oft bei Fondsgesellschaften, bei denen der Gegenstand des Fondsvermögens (Windpark, Containerschiff, Flugzeug etc.) nicht mehr kostendeckend betrieben werden kann. Als Konsequenz hiervon nimmt nicht selten entweder die Fondsgesellschaft selbst – zur Vermeidung der Insolvenz – oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter die Kapitalanleger auf Rückzahlung zuvor ausgeschütteter gewinnunabhängiger Zahlungen in Anspruch. Mit einem solchen Fall war im Jahr 2018 das Oberlandesgericht Hamm befasst.

Sachverhalt

Der Beklagte ist mit einer Einlage von rund 77.000 € als Kommanditist an der Betreiberin (KG) eines Containerschiffs beteiligt. Zwischen 2002 und 2007 erhielt sein Vater, dessen Beteiligung er später übernahm, Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 31.500 €. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betreiber-KG im Jahr 2013 hat der Insolvenzverwalter den Beklagten auf Rückzahlung von 16.500 € in Anspruch genommen. Einen von dem Beklagten im Jahr 2010 für eine Sanierung zurückgezahlten Betrag von 15.000 € hat er auf die gezahlten Ausschüttungen angerechnet. Begründet wurde die Forderung damit, dass durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen die Kommanditistenhaftung für Verbindlichkeiten der KG wieder aufgelebt sei. Der klagende Insolvenzverwalter bekam Recht.

Entscheidung

Durch die Ausschüttungen an den Beklagten sei – so die Richter – dem Vermögen der Betreiber-KG ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen worden. Der Beklagte habe nicht aufzeigen können, dass die Ausschüttungen durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt gewesen seien. Ihre Rückzahlung sei auch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Dafür spreche bereits als Vermutung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der vorhandene Bestand der Vermögensmasse der Betreiber-KG genüge, sämtliche im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Das Oberlandesgericht wies noch darauf hin, dass die Rückzahlung der Ausschüttungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig sei, dass sie vollständig für die Kosten des Insolvenzverfahrens verbraucht und die Gläubiger der Betreiber-KG nicht einmal anteilig profitieren würden. Die liquiden Mittel der Gesellschaft würden sicherlich insbesondere dafür ausreichen, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb komme der Betrag von 16.500 € vollständig den Gläubigern der Betreiber-KG zugute.

Konsequenz

Das Urteil zeigt, dass die Beteiligung an Fondsgesellschaften in der Regel äußerst riskant ist. Abgesehen von stark eingeschränkten Mitspracherechten haben Anleger im Insolvenzfall oft das Nachsehen. In der Praxis sollte genau geprüft werden, wie das Investment konkret aufgebaut ist; auch als „BaFin-geprüft“ deklarierte Prospekte sollten in jedem Fall aufmerksam und kritisch gelesen werden.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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