Pauschbeträge für Sachentnahmen 2019

Hintergrund

Die Entnahme von Waren im Lebensmitteleinzelhandel sowie in der Gastronomie durch den Unternehmer und seine Familienangehörigen unterliegt der Ertrag- und Umsatzbesteuerung. Um den Unternehmern Einzelaufzeichnungen zu ersparen, veröffentlicht hierzu das Bundesministerium der Finanzen jährlich Pauschbeträge.

Konsequenzen

Die betroffenen Unternehmer müssen entscheiden, ob sie die Entnahmen mittels Einzelaufzeichnung oder mithilfe der Pauschbeträge ermitteln wollen. Regelmäßig werden die Pauschbeträge genutzt, da Einzelaufzeichnungen aufwendig sind und häufig auch von der Finanzverwaltung angezweifelt werden. Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge pro Person. Kinder bis zum zweiten Lebensjahr zählen nicht, Kinder bis zum elften Lebensjahr nur zu 50 %. Darüber hinaus werden keine Abschläge, z.B. wegen individueller Essgewohnheiten, akzeptiert. Die Werte stellen Nettowerte dar, sodass die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Die Pauschbeträge müssen anteilig, monatlich in der Finanzbuchhaltung erfasst werden. Betroffene Unternehmer müssen sicherstellen, dass ab 2019 die neuen Pauschbeträge zum Ansatz kommen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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