Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte luf Grundstücke

Kernaussage

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Verkaufspreis für ein luf Grundstück, das kurze Zeit nach dem Erbfall veräußert wurde, für Zwecke der Erbschaftsteuer als Grundbesitzwert herangezogen werden kann.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war Alleinerbe des am 11.08.2011 verstorbenen Erblassers. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.01.2012 veräußerte der Steuerpflichtige zwei Ackerlandgrundstücke, die er durch den Erbanfall erhalten hatte, zu einem Kaufpreis i.H.v. 123.840 €. In der Erbschaftsteuererklärung beantrage der Steuerpflichtige den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts für das Grundstück i.H. des Kaufpreises von 123.840 €.

Im Erbschaftsteuerbescheid stellte das Finanzamt für die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen Grundbesitzwert i.H.v. 235.296 € fest. Aufgrund der Veräußerung der Grundstücke innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag wurde der Liquidationswert nach § 166 i.V.m. § 162 Abs. 3 BewG herangezogen. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, da auf den erzielten Verkaufspreis als niedrigerer gemeiner Wert abzustellen sei. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt als unbegründet ab. Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Steuerpflichtige legte daraufhin Revision ein.

Entscheidung

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Die Grundstücke sind mit dem niedrigeren Kaufpreis i.H.v. 123.840 € bei der Erbschaftsteuer heranzuziehen.

Der BFH ist der Auffassung, dass das FG die Höhe des Grundbesitzwertes für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den gesetzlichen Vorgaben entsprechend grundsätzlich zutreffendem mit dem Liquidationswert i.H.v. 191.952 € festgestellt hat. Denn die Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter, die einem luf Betriebs innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer dienen, erfolgt mit dem Liquidationswert nach § 162 Abs. 4 Satz 1 BewG. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird. Im Streitfall hatte der Kläger den Grund und Boden ca. 6 Monate nach dem Bewertungsstichtag veräußert und den Veräußerungserlös nicht wieder in einen luf Betrieb investiert. Die Grundstücke sind daher grundsätzlich mit dem Liquidationswert (Bodenrichtwert gemäß § 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG abzgl. 10 % Liquidationskosten) zu bewerten.

Sofern der Steuerpflichtige jedoch nachweist, dass der gemeine Wert der Flächen wesentlich niedriger ist, kann der niedrigere Wert für Zwecke der Erbschafsteuer herangezogen werden. Für den nach §§ 163 und 164 BewG für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzenden Wert des Wirtschaftsteils sieht das Gesetz im Fortführungsfalle den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vor. Im Rahmen des § 166 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BewG ist die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für den Grund und Boden aber nicht eröffnet.

Die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat sich dem BFH zufolge vorrangig am gemeinen Wert zu orientieren. Die für eine praktikable Anwendung der Vorschriften erforderlichen Pauschalierungen und Typisierungen finden ihre Grenze im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot. Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das normale Maß hinausgehen.

Gemäß der BFH Rechtsprechung ist, um einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot zu verhindern, der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei verfassungskonformer Auslegung auch dann geboten, wenn er nach dem Wortlaut des BewG nicht vorgesehen ist (BFH-Urteil vom 11.12.2013, Az.: II R 22/11). Das Übermaßverbot ist nur dann verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Bewertung extrem über das normale Maß hinausgehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Wert beispielsweise das Dreifache des gemeinen Werts (BFH-Urteil vom 05.05.2004, Az.: II R 45/01) bzw. das rund 1,4-fache eines sich aus dem Bodenrichtwert errechneten Verkehrswerts (BFH-Beschluss vom 23.10.2002, Az.: II B 153/01) überschreitet. Eine Bewertungsdifferenz von 10 % ist hingegen aufgrund der mit der Wertschätzung verbundenen Ungenauigkeit hinzunehmen.

Diese Maßstäbe sind auf die Problematik des Streitfalls entsprechend anzuwenden. Der Kläger hatte einen niedrigeren gemeinen Wert in Höhe von 123.840 € nachgewiesen. Die beiden Ackerflächen wurden ca. 6 Monate nach dem Bewertungsstichtag und damit innerhalb eines Jahres nach dem maßgeblichen Zeitpunkt veräußert. Der vom Kläger erzielte Kaufpreis ist insbesondere nach den Feststellungen des FG im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Grundsätzen der Preisbildung durch Angebot und Nachfrage zustande gekommen.

Bei der Überprüfung, ob das Übermaßverbot verletzt ist, sind der nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert und der nachgewiesene gemeine Wert gegenüberzustellen. Weitere pauschale Zu- oder Abschläge, die keine Grundlage im BewG haben, sind nicht vorzunehmen. Der vom FA nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG ermittelte und angesetzte Wert in Höhe von 191.952 € beträgt im Streitfall das 1,55-fache des vom Kläger durch den zeitnahen Verkauf nachgewiesenen tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses. Der sich bei typisierender Bewertung mit dem Bodenrichtwert ergebende Wert übersteigt damit den nachgewiesenen gemeinen Wert so erheblich, dass sich der festgestellte Grundstückswert als über das normale Maß hinausgehend erweist.

Die Klage des FG war daher aufzuheben. Die Grundstücke sind mit einem Wert i.H.v. 123.840 € im Erbschaftsteuerbescheid zu berücksichtigen.

Hinweis

Damit bestätigt der BFH auch für den Fall der Liquidationsbewertung die gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit des Nachweises des niedrigeren Verkehrswertes, wenn die Wertabweichung erheblich ist.

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