Zusätzliche Servicegebühr für "Ticket zum Selbstausdrucken" ist unwirksam

Kernaussage

Der Bundesgerichtshof hat einem Unternehmen, das Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen vertreibt, die Erhebung einer zusätzlichen Servicegebühr für „Tickets zum Selbstausdrucken“ bei Onlinebestellungen verboten. Die entsprechenden Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam.

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen vertreibt über das Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede Eintrittskarte ein sogenannter Normalpreis angegeben mit dem Hinweis: „Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. 2,00 € zzgl. Service- & Versandkosten“. Nachdem der Kunde das Ticket in den Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zum Versand angeboten. Wählt der Kunde die Option „ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken“, bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als PDF-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine „Servicegebühr“ von 2,50 €. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den AGB enthaltenen Preisklauseln. Die Verwendung dieser Klauseln hat der Bundesgerichtshof untersagt.

Entscheidung

Die Richter haben die von dem beklagten Unternehmen verwendeten Klauseln als sogenannte Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der AGB. Die Klauseln weichen von dem gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (Porto, Verpackung und gegebenenfalls Versicherung) zu tragen hat, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung. Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verwender von AGB für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. Es war zudem nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der „Servicegebühr“ von 2,50 € für die „ticketdirect“-Option geltend gemacht werden; der Kunde druckt bei dieser Versandart die Eintrittskarte nach ihrer elektronischen Übermittlung nämlich selbst aus, sodass weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen.

Konsequenz

Die Richter gaben noch zu bedenken, dass die Klauseln auch unwirksam seien, soweit sie sich auf das Vermittlungs- und Eigenvertriebsgeschäft der Beklagten beziehen, da die Reduktion zu beanstandender Klauseln auf einen noch zulässigen Inhalt ausscheidet, wenn sie – wie hier – nicht sprachlich und inhaltlich teilbar sind.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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