Lebzeitige Schenkungen an Kinder bleiben bei Pflichtteilsberechnung für Ehefrau außen vor

 

Mit dem Pflichtteilsanspruch garantiert das Gesetz dem gesetzlichen Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht, wenn der Antragsteller durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Einen Pflichtteilsanspruch haben nur die Kinder des Erblassers, seine Eltern und sein Ehepartner (oder eingetragener Lebenspartner). Der Anteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Fall: Erbrecht und Pflichtteilsanspruch. Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob lebzeitige Schenkungen eines Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung seiner Witwe zu berücksichtigen sind oder die Witwe bezüglich der Schenkung nicht pflichtteilsberechtigt ist.

Kernaussage – Pflichtteilsanspruch berechnet sich aus dem Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Ehefrau wird der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt. Dementsprechend gehört ein noch zu Lebzeiten auf den Sohn des Erblassers übertragener Hof nicht mehr dazu. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit seine Rechtsprechung, dass vom Erblasser zu Lebzeiten getätigte Schenkungen nicht in die Pflichtteilsberechnung fallen.

Sachverhalt – Ehefrau beansprucht Pflichtteil an Schenkung

Der 2015 verstorbene Erblasser war Landwirt und Eigentümer eines Hofes. Seit 1999 lebte er von seiner Ehefrau – der Antragstellerin – getrennt; geschieden wurden die Ehepartner nicht. Aus der Ehe der im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute gingen zwei Kinder hervor, der Antragsgegner und seine Schwester. 1998 übertrug der Erblasser seinen Hof auf seinen Sohn, den Antragsgegner. Mit Testament aus dem Jahr 2002 setzte er den Antragsgegner zum Hoferben und alleinigen Erben seines hoffreien Vermögens ein; Erbansprüche von Tochter und Antragstellerin schloss er ausdrücklich aus. Im selben Jahr übertrug der Erblasser notariell im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof auf den Antragsgegner, was von der Antragstellerin 2003 genehmigt wurde. Kurz nach seiner Eintragung im Grundbuch veräußerte der Antragsgegner 2004 den Hof an einen Dritten. Nach dem Tod des Erblassers nahm die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung eines (Mindest-)Pflichtteils – ausgehend von dem Wirtschaftswert des Hofes – in Anspruch und unterlag.

Entscheidung – Pflichtteilsanspruch wird der Antragstellerin verweigert

Die Richter urteilten, dass der Antragstellerin kein Pflichtteilsanspruch zustand. Bei der Pflichtteilsberechnung sei nämlich auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Hof allerdings aufgrund der lebzeitigen Übertragung nicht mehr zum Nachlass des Erblassers gehört, weshalb der Wert des Hofes bei der Pflichtteilsberechnung keine Berücksichtigung mehr finden könne. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Antragstellerin scheiterte nach Ansicht der Richter daran, dass seit der Übertragung des Hofes mehr als zehn Jahre verstrichen waren. Der Pflichtteil verjährt drei Jahre, nachdem der Erbfall eingetreten ist – so lange haben Pflichtteilsberechtigte Zeit, ihren gesetzlichen Anspruch geltend zu machen.

Konsequenz – Urteil zur Pflichtteilsberechnung bestätigt ständige Rechtsprechung

Das Urteil zur Pflichtteilsberechnung überzeugt und geht mit der ständigen Rechtsprechung konform. Das Oberlandesgericht wies noch darauf hin, dass der vom Erblasser getrennt lebenden Ehefrau insbesondere auch kein Anspruch auf Abfindung als Miterbin nach der spezialgesetzlichen Höfeordnung zustand, da sie wegen ihrer ausdrücklichen Enterbung im Testament aus dem Jahr 2002 weder zum Zeitpunkt der Hofübereignung noch zum Zeitpunkt des Erbfalls Miterbin gewesen sei.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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