Anspruch auf Mindestlohn bei einem Orientierungspraktikum?

Kernaussage

Obwohl das Mindestlohngesetz bereits mehrere Jahre gilt, ist es nach wie vor in der Beratungspraxis ein großes Thema. Gerade im Bereich „Praktika“ wird regelmäßig vieles diskutiert. Grundsätzlich sieht das Mindestlohngesetz auch bei Praktikanten die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns vor. Ausnahmen von dieser Pflicht gelten allerdings z.B. für Praktika, die zur beruflichen Orientierung des Praktikanten dienen und nicht länger als drei Monate andauern. Unklar war bisher, ob der Praktikant einen Mindestlohnanspruch hat, wenn das Praktikum länger als drei Monate andauert. Mit aktuellem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass jedenfalls dann kein Mindestlohnanspruch besteht, wenn das Praktikum aufgrund von Unterbrechungen, die der Praktikant zu vertreten hat, länger als drei Monate andauert.

Sachverhalt

Zur Entscheidung lag der Fall einer Praktikantin auf einem Reiterhof vor. Zwischen den Parteien war vereinbart worden, dass die Praktikantin zur Orientierung für eine Ausbildung als Pferdewirtin ein dreimonatiges unentgeltliches Praktikum auf dem Reiterhof absolvieren sollte. Allerdings überschritt der tatsächliche Zeitraum des Praktikums die vereinbarten drei Monate. Hintergründe hierfür waren zum einen durch die Praktikantin gewollte Unterbrechungen, um sich für ein paar Tage andere Pferdehöfe anzusehen, zum anderen aber Unterbrechungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Urlaubs der Praktikantin. Nach Beendigung des Praktikums, das absprachegemäß durch den Reiterhof nicht vergütet wurde, forderte die Praktikantin die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für den gesamten Zeitraum des Praktikums. Ihre Forderung begründete sie insbesondere damit, dass das Praktikum länger als drei Monate gedauert habe. Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders.

Entscheidung

Die Richter stellten fest, dass im Fall der klagenden Praktikantin kein Anspruch auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bestand. Das Praktikum erfolgte zur beruflichen Orientierung und auch der Zeitraum von drei Monaten war im konkreten Fall nicht überschritten worden. Denn eine Unterbrechung des Drei-Monats-Zeitraums sei zulässig und nicht als Überschreitung zu werten, wenn dafür persönliche Gründe des Praktikanten vorlägen und auch die einzelnen Abschnitte in einem sachlichen und zeitlichen Verhältnis zum Praktikum stünden. Diese Voraussetzung sah das Bundesarbeitsgericht hier als gegeben an. Die Unterbrechungen beruhten auf dem eigenen Wunsch und der Arbeitsunfähigkeit der Praktikantin. Die geltend gemachten Lohnforderungen wurden daher vollumfänglich abgewiesen.

Konsequenz

Das Urteil bringt ein wenig Klarheit in die Frage, wann eine Unterbrechung des Drei-Monats-Zeitraums bei einem Orientierungspraktikum unschädlich ist bzw. nicht zu einem Mindestlohnanspruch führt. Zur Vermeidung von späteren Diskussionen verbleibt es aber bei der Empfehlung, den Zeitraum grundsätzlich einzuhalten und dies auch entsprechend intern zu überwachen sowie Kontrollmechanismen einzuführen.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zum Profil von Alexandra Hecht

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink