Beweidungsleistungen eines Schäfers

Kernaussage

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die entgeltliche Beweidungsleistung eines Schäfers für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichte war Schäfer, der eine Schafherde unterhielt und diese zu Schlachtzwecken lieferte. In den Streitjahren 2011 und 2012 erbrachte der Steuerpflichtige entgeltliche Leistungen durch die Beweidung von Grünflächen mit seinen Schafen an eine Immobilienmanagementgesellschaft zur Aufgabenerfüllung beim Natur- und Landschaftsschutz. Die Außenprüfung für die Jahre 2011 und 2012 kam zu dem Entschluss, dass die Leistungen des Steuerpflichtigen dem Regelsteuersatz und nicht wie vom Steuerpflichtigen deklariert, dem Durchschnittssteuersatz gemäß § 24 UStG, unterlagen. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide wurde erfolglos Einspruch eingelegt, sodass der Steuerpflichtige gegen die Einspruchsentscheidung Klage eingelegt hat.

Das Finanzgericht kam ebenfalls zu der Entscheidung, dass die Umsätze des Steuerpflichtigen dem Regelsteuersatz unterliegt und nicht nach Durchschnittssätzen zu besteuern sind. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung von Art. 295 ff. der MwStSystRL müsse eine landwirtschaftliche Dienstleistung vorliegen. Im Streitfall habe der Steuerpflichtige aber keine derartigen Leistungen erbracht. Der Steuerpflichtige legte daraufhin Revision ein.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision begründet ist. Für die Anwendung von § 24 UStG ist Voraussetzung, dass der Unternehmer Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, der landwirtschaftliche Erzeugnisse liefert oder Dienstleistungen erbringt.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist § 24 UStG richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL auszulegen. Die Richtlinie sieht vor, dass landwirtschaftliche Dienstleistungen Dienstleistungen sind, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskraft oder der normalen Ausrüstungs eines landwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Nach Auffassung des BFH muss die Dienstleistung grundsätzlich vom Empfänger zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt die Wanderschäferei als landwirtschaftlicher Betrieb, sodass die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden ist. Bei Wanderschäferei kommt es dem BFH zufolge jedoch nicht darauf an, ob die Leistung beim Empfänger zur landwirtschaftlichen Erzeugung verwendet wird. Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige daher, unabhängig davon, dass die Leistung beim Leistungsempfänger nicht für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, auch mit seinem Beweidungsleistungen der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen.

Zudem ist der BFH der Ansicht, dass es bei Wanderschäfern unerheblich ist, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen überwiegend auf eigenen Flächen und nur ausnahmsweise auf fremden Flächen ausgeübt wurde. Denn der Begriff der Wanderschäferei sei nur funktional zu verstehen, sodass es insoweit nur auf die Beweidung fremder Flächen ankommt.

Hinweis

Mit dieser Entscheidung macht der BFH eine Ausnahme davon, dass die vom Landwirten erbrachte Dienstleistung beim Leistungsempfänger der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen muss. Bei der Abholung von Klärschlamm zum Ausbringen auf eigenen Flächen (BFH v. 23.01.2013 – XI R 27/11) oder bei der Abholung von Küchenabfällen zum Verfüttern an die eigenen Tiere (BFH v. 24.01.2013 – V R 34/11), lehnt der BFH die Durchschnittsatzbesteuerung ab, da es sich bei den Entsorgungsleistungen nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen handelt.

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