Sind Reisezeiten bei Auslandseinsätzen eines Mitarbeiters immer Arbeitszeit?

Kernaussage

Dienstreisen ins Ausland gehören heutzutage für viele Arbeitnehmer zum Alltag. Damit steht auch oft die Frage im Raum, ob Reisezeiten bei Dienstreisen ins Ausland durch den Arbeitgeber zu vergüten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Frage nun Stellung bezogen und entschieden, dass Reisezeiten eines Arbeitnehmers, die für die Hin- und Rückreise im Rahmen einer Entsendung nötig sind, wie Arbeitszeit zu vergüten sind.

Sachverhalt

Zur Entscheidung lag der Fall eines Angestellten vor, der von seinem Arbeitgeber nach China geschickt wurde. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wurde für seine Reise nach China – anstelle eines Direktfluges nach China in der Economy-Class – ein Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Für die Reisezeit des Arbeitnehmers, die insgesamt vier Tage betrug, erhielt der Arbeitnehmer jedoch nur eine Vergütung für jeweils acht Stunden am Tag. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und verlangte von seinem Arbeitgeber daher die Vergütung auch für die restliche Reisezeit. Da keine Einigung gefunden werden konnte, klagte der Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landesarbeitsgericht gab jedoch dem Arbeitnehmer Recht. Damit wollte sich wiederum der Arbeitgeber nicht zufriedengeben und rief das Bundesarbeitsgericht an.

Entscheidung

Hier hatte der Arbeitgeber zumindest teilweise Erfolg. So stellte das Bundesarbeitsgericht zunächst ganz grundsätzlich klar, dass Dienstreisen von Arbeitnehmern zu einer auswärtigen Arbeitsstätte, die aufgrund einer vorübergehenden Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland erfolgen, ausschließlich „im Interesse des Arbeitgebers“ seien. Dementsprechend sei für diese Zeiten „in der Regel“ auch eine Vergütung wie für die „normale“ Arbeitszeit zu leisten. Hinsichtlich der genauen Vergütung sei aber eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich. Damit stellten die Richter in ihrer Beurteilung auf die „erforderliche Reisezeit“ und nicht auf die tatsächliche Zeit der Reise ab. Unter „erforderlicher“ und damit aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts auch vergütungspflichtiger Reisezeit verstanden die Richter im vorliegenden Fall allerdings die hypothetisch kürzere Reisezeit mit einem Direktflug ohne Zwischenstopp in Dubai. Da das Landesarbeitsgericht bislang aber keine Feststellung zu der Frage getroffen hatte, wie lang der Flug in der Economy-Class als Direktflug gedauert hätte, konnte das Bundesarbeitsgericht keine abschließende Entscheidung treffen und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Konsequenz

Dem Urteil kann man zum einen entnehmen, dass – wenn keine tarifvertragliche oder vertragliche Regelung zur Vergütung von Reisezeiten besteht – eine Vergütung der Reisezeit durch den Arbeitgeber jedenfalls dann verlangt werden kann, wenn eine Vergütungserwartung besteht. Das heißt zum anderen aber auch, dass es sinnvoll ist, das Thema Reisezeiten zur Sicherheit für beide Seiten verbindlich zu regeln und festzuhalten, wann und in welchem Umfang diese Zeiten vergütet werden.

Björn Spilles

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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