Grunderwerbsteuer bei Flächenerwerb durch Alteigentümer im Beitrittsgebiet

Kernaussage

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Grundstückserwerb durch Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb mit Kaufvertrag vom 17.12.2014 land- und forstwirtschaftliche Flächen. Grundlage für den Erwerb war das Flächenerwerbsprogramm für Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG). Auf den Kaufpreis der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie auf den Kaufpreisaufschlag nach § 3 Abs. 7a Satz 3 AusglLeistG setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid legte der Steuerpflichtige erfolglos Einspruch und Klage ein. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen fiel ein Erwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms für Alteigentümer nicht unter die Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt und das Finanzgericht verneinten die Ansicht des Steuerpflichtigen, da es an einem entsprechenden Befreiungstatbestand im Gesetz fehle, insbesondere habe der BFH mit Entscheidung vom 15.03.2007 (Az.: II R 80/05) entschieden, dass es an einer Befreiungsvorschrift für Wiedereinrichter, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, fehle.

Das FG hatte das Urteil nicht zur Revision zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Revision macht der Steuerpflichtige geltend, dass das BFH-Urteil durch das Inkrafttreten des 2. FIErwÄndG 2011 nicht mehr einschränkungslos angewendet werden könne und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf das Erfordernis der Fortbildung des Rechts.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Beschwerde des Klägers unbegründet ist. Er ist der Ansicht, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil wesentliche, nach Ansicht des Klägers klärungsbedürftige, Aspekte bereits im BFH Urteil vom 26.10.2006, Az.: II R 49/05 geklärt seien. Dem Urteil zufolge unterliegt der Flächenerwerb durch Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG der Grunderwerbsteuer. Nach Auffassung des BFH hat das 2. FIErwÄndG 2011 zu keinen Änderungen an den tragenden Gründen des Urteils geführt, sodass keine neuen Aspekte zu berücksichtigen seien, die der erneuten Befassung der Rechtssache in einem Revisionserfahren bedürfen.

Das Argument des Klägers, dass die Alteigentümer und die Widereinrichter zwei verschiedene Erwerbergruppen seien, sodass diese unterschiedlich zu behandeln seien, lehnte der BFH unter Berufung auf die Urteile vom 15.03.2007 (II R 80/05) und vom 26.10.2006 (II R 49/05) ab, wonach die verschiedenen Erwerbergruppen nicht unterschiedlich zu behandeln seien. Vielmehr ist dem BFH zufolge Ziel des Gesetzgebers die Gleichbehandlung der beiden Erwerbergruppen gewesen.

Zudem sieht der BFH in dem vorgetragenen Argument, dass die Erwerbsmöglichkeit durch Alteigentümer Entschädigungscharakter hat, keinen erneuten revisionsrechtlichen Prüfungsgrund. Der BFH hatte in beiden zuvor genannten Urteilen auch den Entschädigungscharakter für die Erwerbsmöglichkeit der Alteigentümern berücksichtigt und mehrfach in den Entscheidungen betont, dass das AusglLeistG in erster Linie auf Wiedergutmachung ziele. Jedoch bestehe darin keine Pflicht den Vorgang grunderwerbsteuerfrei zu stellen. Der BFH führte in beiden Urteilen aus, dass nicht nur das Gesetz keine entsprechende Befreiungsvorschrift enthält, sondern dass dies verfassungsrechtlich nicht geboten ist.

Hinweis

Mit diesem Beschluss bestätigt der BFH die Auffassung, dass für die Fälle des Flächenerwerbs nach § 3 AusglLeistG (Alteigentümer und Wiedereinrichter bzw. Neueinrichter) keine Grunderwerbsteuerbefreiung zum Tragen kommt.

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