Urlaubstage verfallen nicht automatisch zum Jahresende

 

Wissenschaftler möchte 51 Tage Urlaub ausbezahlt bekommen

Anlass für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Klage eines Wissenschaftlers der Max-Planck-Gesellschaft München. Dieser verklagte die Gesellschaft, da er 51 Tage Urlaub ausbezahlt haben wollte, die er bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht genommen hatte. Für seinen nicht genommenen Urlaub verlangte der Forscher eine Abgeltung in Höhe von fast 12.000 €.
Die Max-Planck-Gesellschaft verwies im Verfahren darauf, dass sie den Kläger per E-Mail rechtzeitig über seine noch bestehenden Urlaubsansprüche informiert hätte. Wegen der unklaren Faktenlage fällte das Bundesarbeitsgericht noch kein Urteil, sondern verwies den Fall wiederum an das Landesarbeitsgericht München.

Arbeitgeber müssen rechtzeitig vor Verfall der Urlaubstage warnen

In der konkreten Frage zum Verfall von Urlaubsansprüchen nahm das Bundesarbeitsgericht aber bereits klar Stellung und stärkte die Rechte von Arbeitnehmern, indem sie sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anschlossen. Der EuGH hatte im November 2018 bereits entschieden, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter künftig über bestehende Urlaubsansprüche informieren und auf den drohenden Verfall hinweisen müssen. Für Arbeitgeber heißt dies jetzt, dass sämtliche Mitarbeiter über ihre noch bestehenden Urlaubsansprüche „klar und rechtzeitig“ informiert und gleichzeitig auch auf den drohenden Verfall bei Nichtinanspruchnahme hingewiesen werden müssen. Was genau „klar und rechtzeitig“ heißt, steht noch nicht im Einzelnen fest; hier wird man die zukünftige Rechtsprechung sehr genau beobachten müssen.

Arbeitsverträge sollten auf Regelung zum Urlaubsverfall überprüft werden

Für alle Arbeitgeber gilt aber jetzt schon, dass sämtliche bestehenden Arbeitsverträge auf die bestehenden Regelungen zur Inanspruchnahme und Beantragung von Urlaub geprüft und – wenn nicht schon vorhanden – eine Arbeitnehmerpflicht zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme von Urlaub aufgenommen werden sollte. Parallel dazu sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer individuell über noch bestehende Urlaubsansprüche schriftlich informieren, verbunden mit der Aufforderung, diese bis zum Jahresende zu nehmen, und gleichzeitig auf den drohenden Verfall explizit hinweisen.

Offen ist noch die Frage, ob Urlaubsansprüche verjähren können oder ob Arbeitnehmer nun auch noch Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren nachfordern können.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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