Keine Pauschalierung für landwirtschaftliche Lohnunternehmen

Kernaussage

Eine aus zwei Landwirten bestehende GbR, deren Tätigkeit sich darauf beschränkt, fremde landwirtschaftliche Flächen im Auftrag und ohne Tragung unternehmerischen Risikos zu bewirtschaften, erzielt keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern unterhält damit einen Gewerbebetrieb.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschafter als Einzelunternehmer Einkünfte nach § 13 EStG erzielen. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit hatte die GbR Räumlichkeiten auf einem Anwesen angemietet, das die Ehefrau eines der Gesellschafter entgeltlich erworben hatte. Die zum Anwesen gehörenden Ackerflächen wurden aufgrund forstbestehenden Pachtverträge von einer Agrargenossenschaft bewirtschaftet. In Bezug auf die verpachteten Flächen schlossen die Agrargenossenschaften als Auftraggeberin und die GbR als Auftragnehmerin eine Bewirtschaftungsvereinbarung über landwirtschaftliche Nutzflächen, wonach die Agrargenossenschaft der GbR den Auftrag erteilte, die in ihrem Eigentum oder Pachtverhältnis stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu bewirtschaften. Über die erzeugte pflanzliche Produktion sollte der Auftragnehmer das Erstangebot zum Ankauf erhalten. Das wirtschaftliche Risiko über den Erfolg der Bewirtschaftungsvereinbarung verblieb beim Auftraggeber. Die erzeugten Sonnenblumen wurden von der GbR geerntet, verkaufsfertig verpackt und dann an den Großhandel veräußert. Eigene oder zugepachtete Flächen, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt werden konnte, hatte die GbR nicht.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die GbR keine Land- und Forstwirtschaft betreibe, sondern einen Gewerbebetrieb, und erließ unter Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Weiter ergingen geänderte Gewinnfeststellungsbescheid, in denen Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden, sowie erstmalige Gewerbesteuermessbescheide. Hiergegen erhob die GbR Klage.

Entscheidung

Die Klage ist nach Ansicht des FG Sachsen nicht begründet. Zutreffend hat das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung unter Ablehnung einer Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG vorgenommen.

Eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen kommt nicht in Betracht, weil die GbR in den Streitjahren keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 24 Abs. 1 UStG unterhalten hat. Landwirtschaftliche Betriebe sind nach der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG neben der Landwirtschaft selbst der – hier in Erwägung zu ziehende – Gartenbau sowie alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Regelung setzt Art. 296 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-SystemRL um, wonach die Mitgliedstaaten auf „landwirtschaftliche Erzeuger” unter weiteren Voraussetzungen eine Pauschalregelung nach dem betreffenden Kapitel anwenden können.
Landwirtschaftlicher Erzeuger in diesem Sinne war die GbR in den Streitjahren nicht. Dem steht entgegen, dass sie keine eigenen oder von ihr zugepachteten Flächen bewirtschaftet und deshalb nicht selbst Pflanzen und Planzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen hat. Die Tätigkeit der GbR beschränkte sich auf die entgeltliche Bewirtschaftung der an die Agrargenossenschaft verpachteten Flächen. Sie erbrachte Dienstleistungen nach Maßgabe der Bewirtschaftungsvereinbarung an die Agrargenossenschaft. Jedoch wird die GbR allein durch die Erbringung derartiger Dienstleistungen nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugerin. Dem steht die fehlende eigene landwirtschaftliche Urproduktion auf Seiten der GbR entgegen. Landwirtschaftlicher Erzeuger hinsichtlich der auf den von der GbR bewirtschafteten Flächen erzeugten Pflanzen war vielmehr die Agrargenossenschaft.

Die hier gewählte vertragliche Gestaltung rechtfertigt auch nicht ausnahmsweise den Schluss, die GbR sei bei wirtschaftlicher Betrachtung – im Hinblick auf die Folgen der vertraglichen Risikozuweisung – einem Landwirt mit eigener Urproduktion gleichzustellen. Dem steht entgegen, dass das mit der unternehmerische Betätigung verbundene Risiko nicht bei der GbR verblieben ist. Vielmehr verblieb das wirtschaftliche Risiko über den Erfolg der Bewirtschaftungsvereinbarung bei der Agrargenossenschaft.

Die Einkünfte der GbR können auch nicht ertragsteuerlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 13 EStG qualifiziert werden, sondern wurden zutreffend als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. von § 15 EStG behandelt. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt.

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